Freiwillige Rentenversicherung
Zitat von suchenwi am 31. Mai 2021, 21:01 UhrDas passt doch - das Finanzamt zieht doch auch den AG-Anteil ab. Allerdings tricky:
- Gesamtbeiträge (AG+AN+frw) z.B. 5000+5000+0 = 10000
- davon 92%: 9200
- davon ab AG-Beiträge (zu 100%): -5000
- verbleiben: 4200
4200/5000 sind aber nur 84%. Durch dieses "Hütchenspiel" (mit AG, 92%, ohne AG) wird der absetzbare Betrag also deutlich reduziert 🙁
Wenn man dazu 10k freiwillig einzahlt:
- Gesamtbeiträge 20000
- davon 92%: 18400
- davon ab AG-Beiträge: -5000
- verbleiben: 13400
Delta: 9200, d.h. die 92% wirken voll auf den freiwilligen Beiträgen, immerhin...
Das passt doch - das Finanzamt zieht doch auch den AG-Anteil ab. Allerdings tricky:
- Gesamtbeiträge (AG+AN+frw) z.B. 5000+5000+0 = 10000
- davon 92%: 9200
- davon ab AG-Beiträge (zu 100%): -5000
- verbleiben: 4200
4200/5000 sind aber nur 84%. Durch dieses "Hütchenspiel" (mit AG, 92%, ohne AG) wird der absetzbare Betrag also deutlich reduziert 🙁
Wenn man dazu 10k freiwillig einzahlt:
- Gesamtbeiträge 20000
- davon 92%: 18400
- davon ab AG-Beiträge: -5000
- verbleiben: 13400
Delta: 9200, d.h. die 92% wirken voll auf den freiwilligen Beiträgen, immerhin...
Zitat von suchenwi am 31. Mai 2021, 22:21 UhrDas "Hütchenspiel" war früher übrigens viel schlimmer. Ich habe mal meinen Steuerbescheid für 2008 rausgekramt, da hieß es:
- Summe der Altersvorsorgeaufwendungen: 12.657
- davon 66%: 8.354
- ab AG-Anteil RV: 6.328
- verbleiben: 2.026
Das heißt, real waren damals gerade mal 32% der AN-RV-Beiträge absetzbar... Na ja, lange verjährt 🙁
Das "Hütchenspiel" war früher übrigens viel schlimmer. Ich habe mal meinen Steuerbescheid für 2008 rausgekramt, da hieß es:
- Summe der Altersvorsorgeaufwendungen: 12.657
- davon 66%: 8.354
- ab AG-Anteil RV: 6.328
- verbleiben: 2.026
Das heißt, real waren damals gerade mal 32% der AN-RV-Beiträge absetzbar... Na ja, lange verjährt 🙁
Zitat von Muslime_Frugi am 1. Juni 2021, 0:49 UhrJetzt hast du mich mit den Hütchenspielchen wirklich verwirrt😅.
Ich zahle Höchstbeitrag und zudem 3.000€ Rürup per anno.
Wieviel Luft hab ich in 2021 für freiwillige Zahlungen zum Versorgungsausgleich bis zur Kappungsgrenze?
Jetzt hast du mich mit den Hütchenspielchen wirklich verwirrt😅.
Ich zahle Höchstbeitrag und zudem 3.000€ Rürup per anno.
Wieviel Luft hab ich in 2021 für freiwillige Zahlungen zum Versorgungsausgleich bis zur Kappungsgrenze?
Zitat von suchenwi am 1. Juni 2021, 9:03 Uhr
- Summe der Altersvorsorgeaufwendungen: 25.787 // Kappungsgrenze, AG+AN+Rürup+frw
- davon 92%: 23.724
- ab AG-Anteil RV: 7.923 // halber Höchstbeitrag (15847)
- verbleiben: 15.801 // steuerlich absetzbar
Luft = 25787 - 15847 - 3000 = 6940 €
- Summe der Altersvorsorgeaufwendungen: 25.787 // Kappungsgrenze, AG+AN+Rürup+frw
- davon 92%: 23.724
- ab AG-Anteil RV: 7.923 // halber Höchstbeitrag (15847)
- verbleiben: 15.801 // steuerlich absetzbar
Luft = 25787 - 15847 - 3000 = 6940 €
Zitat von TheWanderer am 1. Juni 2021, 9:34 UhrVielleicht mag der Downvoter sich mal äußern, was es an dem Beitrag inhaltlich zu kritisieren gibt. So ist das leider wenig hilfreich. 🙂
Vielleicht mag der Downvoter sich mal äußern, was es an dem Beitrag inhaltlich zu kritisieren gibt. So ist das leider wenig hilfreich. 🙂
Zitat von suchenwi am 1. Juni 2021, 14:12 UhrDie 15801 waren unter der Annahme, dass Pflichtbeiträge für BBG mit paritätischem AG-Anteil gezahlt wurden. Klar, für Selbständige ist der Punkt "ab AG-Anteil" auf 0 zu setzen.
Die 15801 waren unter der Annahme, dass Pflichtbeiträge für BBG mit paritätischem AG-Anteil gezahlt wurden. Klar, für Selbständige ist der Punkt "ab AG-Anteil" auf 0 zu setzen.
Zitat von Muslime_Frugi am 1. Juni 2021, 14:49 UhrVielen Dank Suchenwi
ich bin angestellt. Beiträge werden paritätisch geteilt.
D. h. also ich kann neben Höchstbetrag BBG und meinen 3.000€ Rürup 6.940 steuerbegünstigt zum Ausgleich meines Versorgungsausgleich einzahlen.
Da lag ich wirklich falsch, weil ich dachte, dass der AG Anteil nicht von den 25.787€ berücksichtigt wird.
Dann läuft halt mehr ins Depot und ich werde den Versorgungsausgleich bis FIRE wohl nicht ausgleichen Können.Dislike ist 👎
Vielen Dank Suchenwi
ich bin angestellt. Beiträge werden paritätisch geteilt.
D. h. also ich kann neben Höchstbetrag BBG und meinen 3.000€ Rürup 6.940 steuerbegünstigt zum Ausgleich meines Versorgungsausgleich einzahlen.
Da lag ich wirklich falsch, weil ich dachte, dass der AG Anteil nicht von den 25.787€ berücksichtigt wird.
Dann läuft halt mehr ins Depot und ich werde den Versorgungsausgleich bis FIRE wohl nicht ausgleichen Können.
Dislike ist 👎
Zitat von Gelöschter Benutzer am 1. Juni 2021, 14:54 UhrOk. Aber wie stellt es der Staat an, eine bereits steuerbefreite Leistung (AG-Anteil) abermals von der Steuer zu befreien? Und vor allem ... warum? (Frage für einen befreundeten Hütchenspieler)
Ok. Aber wie stellt es der Staat an, eine bereits steuerbefreite Leistung (AG-Anteil) abermals von der Steuer zu befreien? Und vor allem ... warum? (Frage für einen befreundeten Hütchenspieler)
Zitat von suchenwi am 1. Juni 2021, 15:02 UhrZitat von MFZ73 am 1. Juni 2021, 14:54 UhrOk. Aber wie stellt es der Staat an, eine bereits steuerbefreite Leistung (AG-Anteil) abermals von der Steuer zu befreien? Und vor allem ... warum? (Frage für einen befreundeten Hütchenspieler)
Der AG-Anteil wird ja zu 100% abgezogen, mindert also die Absetzbarkeit entsprechend. Mit "Hütchenspiel" meinte ich:
- erst geht der AG-Anteil in die Vorsorgeaufwände ein
- dann werden die zum aktuellen Prozentsatz (2021: 92%) gewichtet
- dann wird der AG-Anteil wieder abgezogen
- wie in #61 vorgerechnet, wird dadurch vom AN-Anteil also nur 84% absetzbar
Wäre der Rechenweg so umgestellt:
- Summe der Altersvorsorgeaufwendungen (evtl. gekappt)
- ab AG-Anteil zur RV
- davon 92%
fände ich es transparenter (und günstiger für den Steuerzahler) 🙂
Zitat von MFZ73 am 1. Juni 2021, 14:54 UhrOk. Aber wie stellt es der Staat an, eine bereits steuerbefreite Leistung (AG-Anteil) abermals von der Steuer zu befreien? Und vor allem ... warum? (Frage für einen befreundeten Hütchenspieler)
Der AG-Anteil wird ja zu 100% abgezogen, mindert also die Absetzbarkeit entsprechend. Mit "Hütchenspiel" meinte ich:
- erst geht der AG-Anteil in die Vorsorgeaufwände ein
- dann werden die zum aktuellen Prozentsatz (2021: 92%) gewichtet
- dann wird der AG-Anteil wieder abgezogen
- wie in #61 vorgerechnet, wird dadurch vom AN-Anteil also nur 84% absetzbar
Wäre der Rechenweg so umgestellt:
- Summe der Altersvorsorgeaufwendungen (evtl. gekappt)
- ab AG-Anteil zur RV
- davon 92%
fände ich es transparenter (und günstiger für den Steuerzahler) 🙂
Zitat von Woody am 1. Juni 2021, 16:10 UhrZitat von Muslime_Frugi am 31. Mai 2021, 20:20 UhrZitat von Woody am 31. Mai 2021, 19:44 UhrZitat von Muslime_Frugi am 31. Mai 2021, 17:28 UhrZitat von Woody am 31. Mai 2021, 16:50 UhrZitat von Muslime_Frugi am 31. Mai 2021, 16:03 UhrEs zählt nur der AN Anteil, also die Hälfte.
Unter welchen Bedingungen willst du nachzahlen?Was meinst Du mit Bedingungen?
Zitat von Woody am 31. Mai 2021, 16:50 UhrZitat von Muslime_Frugi am 31. Mai 2021, 16:03 UhrEs zählt nur der AN Anteil, also die Hälfte.
Unter welchen Bedingungen willst du nachzahlen?Was meinst Du mit Bedingungen?
Es gibt bestimmte Bedingungen unter denen freiwillige Zahlungen geleistet werden können:
1. Die freiwillige Beitragszahlung, wenn er zurzeit keine Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlt.
2. Die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten, wenn man zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zur Schule gegangen ist und keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat.
3. Die Ausgleichszahlung für Abschläge im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, sofern man sich hat scheiden lassen und im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenpunkte an seinen ehemaligen Partner abgeben musste.
Näheres noch hier:
https://www.rentenfuchs.info/freiwillige-beitragszahlung-zur-gesetzlichen-rentenversicherung/
Das läuft unter "Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente"
Hi Woody, weißt du ob die Zahlungen erst dann erfolgen können, wenn keine Pflichtbeiträge mehr abgeführt werden? Sprich nach der Erwerbstätigkeit?
Die Zahlungen können ab sofort bis zum Erreichen der Regelaltersrente (bei mir der 67. Geburtstag) und meines Wissens in beliebigen Teilbeträgen erfolgen.
Zum Ausgleich einer Rentenminderung von in meinem Fall (nach derzeitiger Hochrechnung) ca. 360,- € monatlich sind übrigens 95.000,- € zu überweisen. Ohne steuerliche Absetzbarkeit völlig uninteressant, bei Beteiligung des Finanzamts vielleicht eine Überlegung wert... die 360,- € sind zudem zu versteuern, dafür gibt es aber den PKV-Anteil noch dazu. Alternativ kann man die 95.000,- € (abzüglich Steuererstattung) natürlich anderweitig investieren und eine möglicherweise bessere Rendite als bei der DRV erzielen.
Sind schon recht komplexe Überlegungen...
Zitat von Muslime_Frugi am 31. Mai 2021, 20:20 UhrZitat von Woody am 31. Mai 2021, 19:44 UhrZitat von Muslime_Frugi am 31. Mai 2021, 17:28 UhrZitat von Woody am 31. Mai 2021, 16:50 UhrZitat von Muslime_Frugi am 31. Mai 2021, 16:03 UhrEs zählt nur der AN Anteil, also die Hälfte.
Unter welchen Bedingungen willst du nachzahlen?Was meinst Du mit Bedingungen?
Zitat von Woody am 31. Mai 2021, 16:50 UhrZitat von Muslime_Frugi am 31. Mai 2021, 16:03 UhrEs zählt nur der AN Anteil, also die Hälfte.
Unter welchen Bedingungen willst du nachzahlen?Was meinst Du mit Bedingungen?
Es gibt bestimmte Bedingungen unter denen freiwillige Zahlungen geleistet werden können:
1. Die freiwillige Beitragszahlung, wenn er zurzeit keine Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlt.
2. Die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten, wenn man zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zur Schule gegangen ist und keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat.
3. Die Ausgleichszahlung für Abschläge im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, sofern man sich hat scheiden lassen und im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenpunkte an seinen ehemaligen Partner abgeben musste.
Näheres noch hier:
https://www.rentenfuchs.info/freiwillige-beitragszahlung-zur-gesetzlichen-rentenversicherung/
Das läuft unter "Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente"
Hi Woody, weißt du ob die Zahlungen erst dann erfolgen können, wenn keine Pflichtbeiträge mehr abgeführt werden? Sprich nach der Erwerbstätigkeit?
Die Zahlungen können ab sofort bis zum Erreichen der Regelaltersrente (bei mir der 67. Geburtstag) und meines Wissens in beliebigen Teilbeträgen erfolgen.
Zum Ausgleich einer Rentenminderung von in meinem Fall (nach derzeitiger Hochrechnung) ca. 360,- € monatlich sind übrigens 95.000,- € zu überweisen. Ohne steuerliche Absetzbarkeit völlig uninteressant, bei Beteiligung des Finanzamts vielleicht eine Überlegung wert... die 360,- € sind zudem zu versteuern, dafür gibt es aber den PKV-Anteil noch dazu. Alternativ kann man die 95.000,- € (abzüglich Steuererstattung) natürlich anderweitig investieren und eine möglicherweise bessere Rendite als bei der DRV erzielen.
Sind schon recht komplexe Überlegungen...
Zitat von Muslime_Frugi am 1. Juni 2021, 16:21 UhrZitat von MFZ73 am 1. Juni 2021, 14:54 UhrOk. Aber wie stellt es der Staat an, eine bereits steuerbefreite Leistung (AG-Anteil) abermals von der Steuer zu befreien? Und vor allem ... warum? (Frage für einen befreundeten Hütchenspieler)
Zitat von MFZ73 am 1. Juni 2021, 14:54 UhrOk. Aber wie stellt es der Staat an, eine bereits steuerbefreite Leistung (AG-Anteil) abermals von der Steuer zu befreien? Und vor allem ... warum? (Frage für einen befreundeten Hütchenspieler)
Genau das war ja auch meine Annahme.
Ist schon sehr merkwürdig, dass der steuerbefreiteAG Anteil dem Vorsorgeaufwand des AN angerechnet wird.
Und mit dem Hütchenspielervergleich hast du schon recht Suchweni.
Letztes Jahr habe ich 10k wegen Versorgungsausgleich überwiesen. Wohlverhalten als anrechenbar. Naja... die Steuer 2020 hab ich noch nicht gemacht und für 21 noch keine freiwillige ZahlungJedenfalls gut dass mir der Faden und Suchweni über die Füße gestolpert ist. Werde meinen Steuerberater Kumpel noch abschließend fragen. Aber nach dem was ich recherchieren konnte sollte das Geschriebene von Suchenwi stimmen.
Zitat von MFZ73 am 1. Juni 2021, 14:54 UhrOk. Aber wie stellt es der Staat an, eine bereits steuerbefreite Leistung (AG-Anteil) abermals von der Steuer zu befreien? Und vor allem ... warum? (Frage für einen befreundeten Hütchenspieler)
Zitat von MFZ73 am 1. Juni 2021, 14:54 UhrOk. Aber wie stellt es der Staat an, eine bereits steuerbefreite Leistung (AG-Anteil) abermals von der Steuer zu befreien? Und vor allem ... warum? (Frage für einen befreundeten Hütchenspieler)
Genau das war ja auch meine Annahme.
Ist schon sehr merkwürdig, dass der steuerbefreiteAG Anteil dem Vorsorgeaufwand des AN angerechnet wird.
Und mit dem Hütchenspielervergleich hast du schon recht Suchweni.
Letztes Jahr habe ich 10k wegen Versorgungsausgleich überwiesen. Wohlverhalten als anrechenbar. Naja... die Steuer 2020 hab ich noch nicht gemacht und für 21 noch keine freiwillige Zahlung
Jedenfalls gut dass mir der Faden und Suchweni über die Füße gestolpert ist. Werde meinen Steuerberater Kumpel noch abschließend fragen. Aber nach dem was ich recherchieren konnte sollte das Geschriebene von Suchenwi stimmen.
Zitat von suchenwi am 1. Juni 2021, 16:38 UhrWenn man eine Abfindung erhält, die mit Fünftelregelung versteuert wird, kann frw.RV im gleichen Jahr steuerlich extrem günstig sein (bis über 100% Steuernachlass). Ich (seit knapp 2J. in Rente) habe auch 2020 für Wiederauffüllung Versorgungsausgleich 10k eingezahlt, was die Monatsrente netto vor Steuern ab Folgemonat um gut 40€ erhöht hat, also 4.8% Ertragsrendite p.a.
Meine Altersersparnisse+Abfindung habe ich zu rund 80% in Wertpapiere investiert, zu 20% in frw.RV als Diversifikation 🙂 Damit habe ich aktuell 39% Rentenüberschuss (aber vor Steuern), um an Töchter+Enkel auch eine Gewinnbeteiligung auszuschütten, zu Geburtstag und Weihnachten..
Wenn man eine Abfindung erhält, die mit Fünftelregelung versteuert wird, kann frw.RV im gleichen Jahr steuerlich extrem günstig sein (bis über 100% Steuernachlass). Ich (seit knapp 2J. in Rente) habe auch 2020 für Wiederauffüllung Versorgungsausgleich 10k eingezahlt, was die Monatsrente netto vor Steuern ab Folgemonat um gut 40€ erhöht hat, also 4.8% Ertragsrendite p.a.
Meine Altersersparnisse+Abfindung habe ich zu rund 80% in Wertpapiere investiert, zu 20% in frw.RV als Diversifikation 🙂 Damit habe ich aktuell 39% Rentenüberschuss (aber vor Steuern), um an Töchter+Enkel auch eine Gewinnbeteiligung auszuschütten, zu Geburtstag und Weihnachten..
Zitat von Gelöschter Benutzer am 1. Juni 2021, 17:40 UhrDer AG-Anteil ist bereits zu 100% steuerbefreit. Mehr geht nicht, es sei denn, der Staat legt noch freiwillig was drauf. Wenn Du diesen Anteil in den zunächst zu versteuernden Anteil des Gehalts reinziehen willst, um ihn dann nachher wieder von der Steuer zu befreien, zieht das alle prozentual vom Einkommen abhängig berechnete Teilbeträge nach oben. Wie zB die KV. Aber auch das Einkommen bzw. dessen Besteuerung an sich, wenn die potentiell möglichen Beträge nicht voll ausgeschöpft werden.
Ob der Vorschlag transparenter ist, sei mal dahingestellt, aber dass das nicht günstiger, sondern im Gegenteil ... teurer ... für den Steuerzahler würde ... nunja ...
Dein Argument löst sich zudem 2025 in Luft auf, weil dann 100% erreicht sind und es einen konkreten Grund für die Umstellung gibt. Siehe auch aktuelles Urteil des BFH. Die 92% fallen auch nicht einfach so vom Himmel. Selbst wenn man Deiner Argumentation aber folgen wollte und die Berechnung so ansetzt wie oben ... dann hätte der Gesetzgeber eben 4%-Schritte beschlossen. Und dann wären wir jetzt bei 84%. Weil es nicht um einen konkreten Prozentsatz geht, sondern darum, dass vor einigen Jahren ein Prozess in Gang gesetzt wurde, der in einem bestimmten Zeitrahmen eine Umstellung der Rentenfinanzierung herbeiführen sollte. Ob man das gewünschte Ergebnis mit 92% oder 84% abhängig von der Berechnungsmethode erreicht, ist völlig egal. Und deshalb kann man da auch nichts rausholen, egal, für welches Hütchen man sich entscheidet.
Der AG-Anteil ist bereits zu 100% steuerbefreit. Mehr geht nicht, es sei denn, der Staat legt noch freiwillig was drauf. Wenn Du diesen Anteil in den zunächst zu versteuernden Anteil des Gehalts reinziehen willst, um ihn dann nachher wieder von der Steuer zu befreien, zieht das alle prozentual vom Einkommen abhängig berechnete Teilbeträge nach oben. Wie zB die KV. Aber auch das Einkommen bzw. dessen Besteuerung an sich, wenn die potentiell möglichen Beträge nicht voll ausgeschöpft werden.
Ob der Vorschlag transparenter ist, sei mal dahingestellt, aber dass das nicht günstiger, sondern im Gegenteil ... teurer ... für den Steuerzahler würde ... nunja ...
Dein Argument löst sich zudem 2025 in Luft auf, weil dann 100% erreicht sind und es einen konkreten Grund für die Umstellung gibt. Siehe auch aktuelles Urteil des BFH. Die 92% fallen auch nicht einfach so vom Himmel. Selbst wenn man Deiner Argumentation aber folgen wollte und die Berechnung so ansetzt wie oben ... dann hätte der Gesetzgeber eben 4%-Schritte beschlossen. Und dann wären wir jetzt bei 84%. Weil es nicht um einen konkreten Prozentsatz geht, sondern darum, dass vor einigen Jahren ein Prozess in Gang gesetzt wurde, der in einem bestimmten Zeitrahmen eine Umstellung der Rentenfinanzierung herbeiführen sollte. Ob man das gewünschte Ergebnis mit 92% oder 84% abhängig von der Berechnungsmethode erreicht, ist völlig egal. Und deshalb kann man da auch nichts rausholen, egal, für welches Hütchen man sich entscheidet.
Zitat von Gelöschter Benutzer am 1. Juni 2021, 17:56 UhrZitat von Muslime_Frugi am 1. Juni 2021, 16:21 UhrIst schon sehr merkwürdig, dass der steuerbefreiteAG Anteil dem Vorsorgeaufwand des AN angerechnet wird.
Das ist nicht merkwürdig. Das ist ein Teil Deiner Rente, die Du bei Deinem AG erarbeitet hast. Bei mir als AG taucht das in den Betriebskosten auf, wird vom Endkunden bezahlt, ist also in den Lohn- oder Stückkosten für den AN drin, die ich dem Kunden in Rechnung stelle.
Wo und wie man das schlussendlich besteuert, ist (fast) vollkommen egal und für diesen Thread definitiv unerheblich.
Für Dich ist nur interessant: wie hoch ist die maximale absolute Summe, die man beeinflussen kann - wie die zustande kommt oder sich berechnet, kann Dir völlig egal sein, weil eh nicht zu ändern.
Zitat von Muslime_Frugi am 1. Juni 2021, 16:21 UhrIst schon sehr merkwürdig, dass der steuerbefreiteAG Anteil dem Vorsorgeaufwand des AN angerechnet wird.
Das ist nicht merkwürdig. Das ist ein Teil Deiner Rente, die Du bei Deinem AG erarbeitet hast. Bei mir als AG taucht das in den Betriebskosten auf, wird vom Endkunden bezahlt, ist also in den Lohn- oder Stückkosten für den AN drin, die ich dem Kunden in Rechnung stelle.
Wo und wie man das schlussendlich besteuert, ist (fast) vollkommen egal und für diesen Thread definitiv unerheblich.
Für Dich ist nur interessant: wie hoch ist die maximale absolute Summe, die man beeinflussen kann - wie die zustande kommt oder sich berechnet, kann Dir völlig egal sein, weil eh nicht zu ändern.
Zitat von suchenwi am 1. Juni 2021, 18:28 UhrStimmt: sobald der anrechenbare Prozentsatz P auf 100% steht, löst sich das "Hütchenspiel"-Dilemma auf. Bis dahin gilt wohl:
- freiwillige AN-RV-Beiträge sind zu P% anrechenbar
- paritätische AN-RV-Pflichtbeiträge sind zu (2P - 100)% anrechenbar, also etwas weniger, wenn P < 100
Mit gutem Willen kann man das als kleinen Abzug wegen des geldwerten Vorteils, den AG-Pflichtbeiträge darstellen, interpretieren...
Lustig übrigens: freiwillige AG-Beiträge gehen anscheinend gar nicht in diese Rechnung ein. Vor der Rente war ich 4.3 Jahre in Altersteilzeit, mit 15% Abschlag aufs Nettogehalt. Teil des ATZ-Pakets war, dass der AG die RV-Beiträge freiwillig aufs vorige Niveau aufstockt (bei mir BBG). Aus dem letzten ATZ-Entgeltnachweis, Juli 2019:
- Rentenversicherung AN: 327.18
- ...
- RV-AG-Ant.Aufstockung: 591.84 (ohne Steuer/SV-Kennzeichen)
Im Steuerbescheid für 2019 war jedoch nur 327.14/mo AG-Anteil abgezogen, das heißt, die Aufstockung war wohl nicht steuerrelevant. Gefällt mir 🙂
Stimmt: sobald der anrechenbare Prozentsatz P auf 100% steht, löst sich das "Hütchenspiel"-Dilemma auf. Bis dahin gilt wohl:
- freiwillige AN-RV-Beiträge sind zu P% anrechenbar
- paritätische AN-RV-Pflichtbeiträge sind zu (2P - 100)% anrechenbar, also etwas weniger, wenn P < 100
Mit gutem Willen kann man das als kleinen Abzug wegen des geldwerten Vorteils, den AG-Pflichtbeiträge darstellen, interpretieren...
Lustig übrigens: freiwillige AG-Beiträge gehen anscheinend gar nicht in diese Rechnung ein. Vor der Rente war ich 4.3 Jahre in Altersteilzeit, mit 15% Abschlag aufs Nettogehalt. Teil des ATZ-Pakets war, dass der AG die RV-Beiträge freiwillig aufs vorige Niveau aufstockt (bei mir BBG). Aus dem letzten ATZ-Entgeltnachweis, Juli 2019:
- Rentenversicherung AN: 327.18
- ...
- RV-AG-Ant.Aufstockung: 591.84 (ohne Steuer/SV-Kennzeichen)
Im Steuerbescheid für 2019 war jedoch nur 327.14/mo AG-Anteil abgezogen, das heißt, die Aufstockung war wohl nicht steuerrelevant. Gefällt mir 🙂
Zitat von Privatier am 3. November 2021, 18:09 UhrErhöhung in Ost und West: Renten sollen um mehr als fünf Prozent steigen | tagesschau.de
Vor ein paar Wochen 10 TEUR eingezahlt, im Januar das ganze dann nochmal.
Erhöhung in Ost und West: Renten sollen um mehr als fünf Prozent steigen | tagesschau.de
Vor ein paar Wochen 10 TEUR eingezahlt, im Januar das ganze dann nochmal.
Zitat von Muslime_Frugi am 3. November 2021, 20:10 UhrAm besten immer freiwillige Beiträge vor dem 01.07. überweisen. Dieses Jahr wars bei der Nullrunde egal.
Es gibt ja immer noch Skeptiker die glauben die GRV fällt total aus. Dabei funktioniert genau so 401k auf deutsch!
Am besten immer freiwillige Beiträge vor dem 01.07. überweisen. Dieses Jahr wars bei der Nullrunde egal.
Es gibt ja immer noch Skeptiker die glauben die GRV fällt total aus. Dabei funktioniert genau so 401k auf deutsch!
Zitat von Muslime_Frugi am 5. November 2021, 10:16 UhrEs ist wie von Werner Siepe in diesem Buch beschrieben:
https://www.amazon.de/Extrabeitr%C3%A4ge-zur-gesetzlichen-Rente-Rentenjahre/dp/3947201281
Habe das Buch glaub schon in anderem Faden verlinkt. Kurzum: Die Jahre bis 2023 sind besonders gute Jahre für freiwillige Beiträge. 2022 und 2023 werden die renten um rund 5% steigen bei gleichbeibendem Beitragsatz. ab 2024 wird es Nullrunden geben und der Beitragsatz wird langsam nach oben gezogen, was freiwillige Beiträge unattraktiver macht.
Wer freies Geld und eventuell noch Steuervorteile, der sollte darüber nachdenken die nächsten 2-3 Jahre freiwillige Beiträge zu leisten.
Es ist wie von Werner Siepe in diesem Buch beschrieben:
https://www.amazon.de/Extrabeitr%C3%A4ge-zur-gesetzlichen-Rente-Rentenjahre/dp/3947201281
Habe das Buch glaub schon in anderem Faden verlinkt. Kurzum: Die Jahre bis 2023 sind besonders gute Jahre für freiwillige Beiträge. 2022 und 2023 werden die renten um rund 5% steigen bei gleichbeibendem Beitragsatz. ab 2024 wird es Nullrunden geben und der Beitragsatz wird langsam nach oben gezogen, was freiwillige Beiträge unattraktiver macht.
Wer freies Geld und eventuell noch Steuervorteile, der sollte darüber nachdenken die nächsten 2-3 Jahre freiwillige Beiträge zu leisten.
Zitat von Muslime_Frugi am 5. November 2021, 14:21 UhrDank @Suchenwi habe ich hier in dem Faden gelernt, dass neben meinen AG/AN Beiträgen und Rürup max. knapp 7.000€ (freiwillige Zahlungen zum Versorgungsausgleich) bei mir Steuer-mindernd relevant sind. In 2020 habe ich nichtwissender Weise 10.000€ überwiesen.
Für 2021 steht die freiwillige Zahlung noch aus (hab zu viel in den Aktienmarkt gesteckt 😀 ). Ich überlege jetzt in 21/22 und 23 auch wieder 10.000€ freiwillig zu zahlen, wenngleich der Steuervorteil für die letzten 3.000€ nicht mehr gegeben ist. Ab FIRE ist der Steuereffekt eh nur noch gering.
Dank @Suchenwi habe ich hier in dem Faden gelernt, dass neben meinen AG/AN Beiträgen und Rürup max. knapp 7.000€ (freiwillige Zahlungen zum Versorgungsausgleich) bei mir Steuer-mindernd relevant sind. In 2020 habe ich nichtwissender Weise 10.000€ überwiesen.
Für 2021 steht die freiwillige Zahlung noch aus (hab zu viel in den Aktienmarkt gesteckt 😀 ). Ich überlege jetzt in 21/22 und 23 auch wieder 10.000€ freiwillig zu zahlen, wenngleich der Steuervorteil für die letzten 3.000€ nicht mehr gegeben ist. Ab FIRE ist der Steuereffekt eh nur noch gering.