Die bisher in Frankreich bestehende Vermögensteuer („ISF“ – Impôt sur la Fortune) betraf natürliche Personen deren Vermögen am 1. Januar jedes Jahres die Freigrenze von 1.300.000 € überschritten hatte. Für in Frankreich ansässige Personen bestand dabei die Bemessungsgrundlage aus folgenden Komponenten: Marktwert der Immobilien und Grundstücke, Geldvermögen, Schmuck und andere Wertsachen.
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Entsprechend dem Versprechen von Emmanuel Macron während des Präsidentschaftswahlkampfs ist die Vermögensteuer mit Wirkung zum 01.01.2018 in eine reine Immobiliensteuer („IFI“ – Impôt sur la Fortune Immobilière) umgewandelt worden, mit dem erklärten Ziel, nur den Immobilienbesitz, der nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient, zu besteuern.
Die IFI betrifft natürliche Personen, die am 1. Januar des Veranlagungsjahres über ein Nettoimmobilienvermögen im Wert von mehr als 1,3 Millionen Euro verfügen. Die IFI wird dann auf den Teil des Vermögens, der 800.000 € übersteigt, berechnet.