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Vorabpauschale etf und Familienversicherung

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Soviel geht hier nicht durcheinander. Bis auf die Falschauskunft von der Krankenkasse.  Ansonsten: Brav auch  das Formular der KK ausfüllen und auch Kaperträge in der Steuererklärung angeben und dann vielleicht noch etwas von der  Günstigerprüfung profitieren.  Und über die Sinnhaftigkeit  negatives Einkommen als positives Einkommen umzudeklarieren kann man doch streiten.  Würde ein theusaurierender ETF im Wert fallen, gäbe es erstmal keine Vorabpauschale.  Fällt der dagegen sein auschüttendes Pendant und schüttet Dividende ist Kapitalertragssteuer fällig.   Das ist dann auch nicht "gerecht".

Zitat von Karl am 17. April 2024, 15:34 Uhr

Soviel geht hier nicht durcheinander. Bis auf die Falschauskunft von der Krankenkasse.

... und Deine erstaunliche Behauptung, daß auf negative Einkünfte Krankenkassenbeitrag zu bezahlen sei.

Allerdings fällt die Vorabpauschale auch für einen ETF an, der im Minus ist. Ist mir passiert. Der ETF hatte über das Jahr 2023 gut plus gemacht, war aber insgesamt noch im Minus. Das ergab eine ordentliche Vorabpauschale. Dies dann für die Krankenkasse mit zu zählen, kann es ja wohl nicht sein.

Zitat von Milan am 18. April 2024, 8:35 Uhr

Allerdings fällt die Vorabpauschale auch für einen ETF an, der im Minus ist. Ist mir passiert. Der ETF hatte über das Jahr 2023 gut plus gemacht, war aber insgesamt noch im Minus. Das ergab eine ordentliche Vorabpauschale. Dies dann für die Krankenkasse mit zu zählen, kann es ja wohl nicht sein.

Doch, dafür kannst du das aber bei Verkauf gegenrechnen. Ist doch in Deutschland üblich, auf alles, was man (auch nur eventuell) Steuern zahlt, gibt es eine Vorauszahlung. Falls man regelmäßig eine Steuererstattung bekommt, habe ich noch niemanden kennengelernt, der jedes Quartal Geld vom Finanzamt überwiesen bekommt.

Zitat von Achim am 17. April 2024, 21:38 Uhr
Zitat von Karl am 17. April 2024, 15:34 Uhr

Soviel geht hier nicht durcheinander. Bis auf die Falschauskunft von der Krankenkasse.

... und Deine erstaunliche Behauptung, daß auf negative Einkünfte Krankenkassenbeitrag zu bezahlen sei.

@Achim:  Vielleich habe ich das ja auch alles nicht richtig verstanden.  Ich illustriere meine Gedankengänge mal an einem Beispiel:
Susi (61 Jahre) ist GF und alleinige Gesellschafterin  einer GmbH mit 5 Angestellten und gesetzlich Krankenversichert. Ihr Mann Friedrich ist privat versichert (unter der Bemessungsgrenze). Das letzte Geschäftsjahr war mies und für das nächste Jahr sieht es auch schlecht aus.  Susi denkt aber langfristig wird es noch was. Darum zahlt Sie sich in diesem Jahr kein Gehalt aus um die Liquidität zu sichern .   Susi sorgt seit vielen Jahren mit einem Depot aus thesaurierenden ETF und Cash  für das Alter vor und lebt in diesem Jahr vom Ersparten und entnimmt aus dem Cash-Topf.   Sie hat damit eigentlich keine Einnahmen und müsste den  minimalen Krankenversicherungsbeitrag zahlen.    Nun fällt für Ihre ETF ordentlich Vorabpauschale und auch entsprechend darauf Kapitalertragssteuer an.  Da der Kapitalertrag ein rechnerischer ist und nicht realisiert wurde (das passiert ja erst beim Entsparen in der Rente) bezahlt sie die Steuern aus Ihrem Cash Topf - aktuell hat sie ja mangels Gehalt keine Einnahmen.   Bei der Krankenkasse gibt sie dann später alles an (Einkommenssteuer erklärt mit Anlage KAP) . Nun rechnet die Krankenkasse rückwirkend den Beitrag aus. Dafür fordert sie  das Gehalt des Ehemannes Friedrich an.  Das kann nämlich auch mit in die Berechnung einbezogen werden und erhöht schon mal den Beitrag von  Susi.  Da Susis ETF  etwas Wert sind (sie hat ja immer brav für Ihren "Rente" angelegt) ist die Vorabpauschale  ein  höherer Betrag und den rechnet die Krankenkasse als Kapitalertrag.

Und dieser erhöht dann die von ihr zu zahlende Krankenversicherungsbeiträge in diesem Jahr extrem. Und das obwohl sie kein Gehalt bezogen hat und keine Kapitalerträge realisiert hat, dafür aber noch in diesem Jahr Steuern gezahlt hat.

Wie sieht es jetzt später aus, wenn Susi in "Rente" ist,

Variante 1:  Susi ist freiwillig im Status Krankenversicherung der Rentner versichert. Dann könnte ihre Krankenkassenbeiträge  niedriger ausfallen, da ja die Kapitalerträge (bereinigt um die Vorabpauschale) niedriger sind.

Variante 2: Susi ist pflichtversichert in der KVdR.   Kapitalerträge sind hier kein Einkommen. Kein weiterer Einfluss auf die Krankenversicherungsbeiträge.

Zitat von Rente2027 am 18. April 2024, 9:24 Uhr
Zitat von Milan am 18. April 2024, 8:35 Uhr

Allerdings fällt die Vorabpauschale auch für einen ETF an, der im Minus ist. Ist mir passiert. Der ETF hatte über das Jahr 2023 gut plus gemacht, war aber insgesamt noch im Minus. Das ergab eine ordentliche Vorabpauschale. Dies dann für die Krankenkasse mit zu zählen, kann es ja wohl nicht sein.

Doch, dafür kannst du das aber bei Verkauf gegenrechnen. Ist doch in Deutschland üblich, auf alles, was man (auch nur eventuell) Steuern zahlt, gibt es eine Vorauszahlung. Falls man regelmäßig eine Steuererstattung bekommt, habe ich noch niemanden kennengelernt, der jedes Quartal Geld vom Finanzamt überwiesen bekommt.

Klar, deshalb stört es mich persönlich auch nicht allzu sehr. Dem Beitragsersteller geht es jedoch um die Mitversicherung in der Krankenkasse, wo diese Vorabpauschale mit berücksichtigt wird. Da kann ich mir das nicht zurück erstatten lassen.

Zitat von Karl am 18. April 2024, 10:38 Uhr
Zitat von Achim am 17. April 2024, 21:38 Uhr
Zitat von Karl am 17. April 2024, 15:34 Uhr

Soviel geht hier nicht durcheinander. Bis auf die Falschauskunft von der Krankenkasse.

... und Deine erstaunliche Behauptung, daß auf negative Einkünfte Krankenkassenbeitrag zu bezahlen sei.

@Achim:  Vielleicht habe ich das ja auch alles nicht richtig verstanden.

Die Vorabpauschale auf einen Aktienfonds betrug zum letzten Jahreswechsel 1,25%. Das heißt: von 100.000 € AktienETF, die im Verlauf des Jahres etwa 20.000 € an Wert zugenommen haben, waren 1250 € steuerpflichtig, darauf fielen letztlich 330 € Steuer an. Ich kann das nicht als den Weltuntergang begreifen, als der das immer dargestellt wird. Wenn diese Person partout kein anderes Geld hat, halte ich es für durchaus zumutbar, für 330 € Anteile von den 120 T€ zu verkaufen, um die Steuer zu bezahlen.

Susi (61 Jahre) ist [Geschäftsführerin] ... einer GmbH ... gesetzlich krankenversichert. Ihr Mann Friedrich ist privat versichert. Das letzte Geschäftsjahr war mies ... Susi denkt aber, langfristig wird es noch was. Darum zahlt Sie sich in diesem Jahr kein Gehalt aus, um die Liquidität zu sichern. Susi sorgt seit vielen Jahren mit einem Depot aus thesaurierenden ETF und Cash  für das Alter vor und lebt in diesem Jahr vom Ersparten und entnimmt aus dem Cash-Topf. Sie hat damit eigentlich keine Einnahmen und müsste den  minimalen Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Nun fällt für Ihre ETF ordentlich Vorabpauschale und auch entsprechend darauf Kapitalertragssteuer an.

Nämlich (wie oben dargestellt), pro 100 T€ ETF bei echten 20 T€ Wertzuwachs 1250 € rechnerischer Kapitalertrag und somit 330 € Steuer.

Da der Kapitalertrag ein rechnerischer ist und nicht realisiert wurde (das passiert ja erst beim Entsparen in der Rente) bezahlt sie die Steuern aus Ihrem Cashtopf - aktuell hat sie ja mangels Gehalt keine Einnahmen.   Bei der Krankenkasse gibt sie dann später alles an (Einkommenssteuer erklärt mit Anlage KAP) . Nun rechnet die Krankenkasse rückwirkend den Beitrag aus. Dafür fordert sie  das Gehalt des Ehemannes Friedrich an.  Das kann nämlich auch mit in die Berechnung einbezogen werden und erhöht schon mal den Beitrag von  Susi.

Die Berücksichtigung des Einkommens des privatversicherten Ehemanns für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags eines freiwillig gesetzlichen Mitglieds ist allerdings ein anderes Thema, das mit der Vorabpauschale und deren Versteuerung nichts zu tun hat.

Da Susis ETF etwas wert sind ... ist die Vorabpauschale  ein  höherer Betrag und den rechnet die Krankenkasse als Kapitalertrag.

Wie nun schon mehrfach erwähnt: 100 T€ Aktien-ETFs haben im vergangenen Jahr 2023 20 T€ an Wert gewonnen, davon werden 1250 € versteuert, was 330 € Abgeltungssteuer kostet.

Und dieser erhöht dann die von ihr zu zahlende Krankenversicherungsbeiträge in diesem Jahr extrem.

Offensichtlich hast Du eine andere Vorstellung von "extrem" als ich.

Meines Wissens bemißt sich der Mindestbeitrag eines freiwillig versicherten GKV-Mitglieds an einem fiktiven Einkommen von knapp unter 1200 €/m. Susi könnte ein Depot von fast 1 Million haben, bevor die Vorabpauschale für 2023 diesen Wert erreicht - dann hätte ihr Depot im Jahr 2023 aber auch 200 T€ an Wert gewonnen. Ich finde schon, daß sie davon dann 200 € oder so GKV-Beitrag zahlen kann und halte das keinesfalls für einen sozialen Kahlschlag.

Wie sieht es jetzt später aus, wenn Susi in "Rente" ist?

Variante 1:  Susi ist freiwillig im Status Krankenversicherung der Rentner versichert. Dann könnte ihre Krankenkassenbeiträge  niedriger ausfallen, da ja die Kapitalerträge (bereinigt um die Vorabpauschale) niedriger sind.

Variante 2: Susi ist pflichtversichert in der KVdR.   Kapitalerträge sind hier kein Einkommen. Kein weiterer Einfluss auf die Krankenversicherungsbeiträge.

Die Variante 1 ist so nicht möglich. Der Status "Krankenversicherungs der Rentner" bedeutet: als Rentner in der GKV pflichtversichert. Man kann nicht gleichzeitig freiwillig und pflichtversichert sein. Die beiden Status schließen einander gegenseitig aus. Nachdem Susi langjährig in der GKV versichert gewesen sein dürfte, dürfte sie als Rentnerin pflichtversichert sein, heißt: Kapitalerträge sind nach geltender Rechtslage beitragsfrei.

Nach wie vor ungeklärt bzw. fragwürdig ist die Frage ob das die KV nun auch ohne mein Zutun und die KAP erfährt oder nicht?!

Mein KV Fuzzi sagt es geht alles automatisch. Hier wird das als falsch betitelt, alternative Infos gibts aber auch jene gesicherten 🤷🏻‍♂️

PN an maxause@gmx.de
Zitat von Max aus E am 18. April 2024, 19:48 Uhr

Nach wie vor ungeklärt bzw. fragwürdig ist die Frage ob das die KV nun auch ohne mein Zutun und die KAP erfährt oder nicht?!

Mein KV Fuzzi sagt es geht alles automatisch. Hier wird das als falsch betitelt, alternative Infos gibts aber auch jene gesicherten 🤷🏻‍♂️

Der Krankenkassenmitarbeiter hat Dir gesagt, die Krankenkasse erfahre Deine Kapitaleinkünfte von der Depotbank. Kennt Deine Depotbank denn Deine Krankenkasse? Mußtest Du bei der Kontoeröffnung (oder später) der Depotbank Deine Krankenkasse nennen? Mich hat das noch keine Depotbank gefragt.

Noch heißt es, noch nicht einmal die Finanzbehörden erführen von den Kapitaleinkünften, die Abgeltungsteuer werde nämlich anonym abgeführt. Die Finanzbehörden erfahren das vom Steuerabzug freigestellte Volumen, aber nicht die Kapitaleinkünfte insgesamt.

Überhaupt: Was kümmert Dich das? Du bist aktuell pflichtversichert, somit sind Deine Kapitaleinkünfte nicht beitragspflichtig. Deine Vermieterei ist Dein Privatvergnügen, solange Du damit weniger Zeit verbringst als mit Deinem Midijob. Und das ist ja wohl der Fall.

Wir alle hier sind Laien und schreiben hier unsere, möglicherweise begrenzte Sicht der Welt. Wenn Du eine hieb- und stichfeste Antwort haben willst, könntest Du einen Sozialrechtler fragen. Ob der Dir dann die richtige Auskunft gibt, ist auch nicht gewiß, aber Juristen tragen ja immer ganz stolz ihr Mantra vor sich, das besagt, daß sie im Bedarfsfall für einen schlechten Rat hafteten.

Überhaupt: Was kümmert Dich das? Du bist aktuell pflichtversichert, somit sind Deine Kapitaleinkünfte nicht beitragspflichtig. Deine Vermieterei ist Dein Privatvergnügen, solange Du damit weniger Zeit verbringst als mit Deinem Midijob. Und das ist ja wohl der Fall.

Darf mich das nicht interessieren wenn es mich aktuell nicht betrifft? Irgendwann wird es mich betreffen. Muss ja nicht erst dann anfangen mich damit zu beschäftigen ?!

Möchtest du gerne bestimmen was mich interessiert? 🤔

PN an maxause@gmx.de
Zitat von Max aus E am 18. April 2024, 20:29 Uhr

Überhaupt: Was kümmert Dich das? Du bist aktuell pflichtversichert, somit sind Deine Kapitaleinkünfte nicht beitragspflichtig. Deine Vermieterei ist Dein Privatvergnügen, solange Du damit weniger Zeit verbringst als mit Deinem Midijob. Und das ist ja wohl der Fall.

Darf mich das nicht interessieren wenn es mich aktuell nicht betrifft? Irgendwann wird es mich betreffen. Muss ja nicht erst dann anfangen mich damit zu beschäftigen?!

Mach hin! Es ist ja primär Dein Problem.

Mich würde das nicht groß tangieren, wenn es noch nicht anliegt, zumal sich Vorschriften in Jahren ja auch mal ändern können. Was kannst Du Dir dann dafür kaufen, wenn es jetzt so ist und in ein paar Jahren aber andersherum?

Mich würde auch eine offensichtlich unplausible Auskunft eines Krankenkassenmitarbeiters zum augenblicklichen Zeitpunkt nicht aus der Ruhe bringen.

Klar ist nur eins: Durch ein Streitgespräch zwischen uns läßt sich das Problem nicht rechtsgültig klären.

Zitat von Max aus E am 18. April 2024, 20:29 Uhr

Darf mich das nicht interessieren wenn es mich aktuell nicht betrifft? Irgendwann wird es mich betreffen. Muss ja nicht erst dann anfangen mich damit zu beschäftigen ?!

Möchtest du gerne bestimmen was mich interessiert? 🤔

Ich antworte mal ganz ohne weitere Wertung (nach bestem Wissen):   Die Krankenkasse hat das Recht von Dir vollständige Auskünfte zu Deinen Einkünften zu erhalten.
Dazu gehören auch Infos zu den Einkünften Deiner ggf bei Dir mitversicherten Kinder (Prüfung, ob die aus der Familienversicherung fallen) oder Deiner Frau, auch wenn die Privatversichert ist.   Darum musst Du
a) ein Auskunftsformular unterschreiben (in dem alle Einkünfte abgefragt werden)  und als Angestellter Gehaltsabrechnungen vorlegen
b) wenn a) der Kasse nicht reicht auch den Einkommenssteuerbescheid

Es gibt diverse richterliche Beschlüsse, dass die Kasse das Recht hat dies bei DIR anzufordern.  Und Du musst liefern. Von alleine liefert kein anderer. Keine Bank oder sonstewer.
BfDI - Gesundheit und Soziales - Einkommensnachweise für die Krankenkasse (bund.de)

Wenn Du als freiwillig Versicherter etwas verschweigst ist das eindeutig ein Rechtsbruch. Und die Verjährungsfristen sind ewig (30 Jahre).  Als Pflichtversicherte zählen nur die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.  Daher kommt dann später der Vorteil der KVdR , denn dort ist man  dann ja ggf. Pflichtversichert
Also, selbst wenn die Kasse aktuell keine Möglichkeiten hat zu prüfen, ob Du Kapitalerträge hattest, die nicht in der KAP auftauchen. Kann sich das ändern. Und eine solche Änderung wird dann auch die 30 Jahre in die Vergangenheit wirken.

Mkt geht es ja auch gar nicht darum, die Kasse potenziell zu hintergehen. Für mich war nur die Frage was ich beisteuern muss und was ggf. automatisch an Infos vorliegt. Heute habe ich erneut anherufen und einem anderen Ansprechpartner die gleichen Fragen gestellt. Auch hier wieder die Info dass die Daten automatisch übermittelt werden. Woher sie kommen konnte mjr die Dame nicht sagen. Solange es sich nur um Einnahmen aus Kaptalerträgen handelt wäre meinerseits nichts weiter zu tun 🤷🏻‍♂️ Wenn noch Mieten oder sonstige einnahmen eingehen oder ich zwecks Günstigerprüfung die KAP ausfülle etc. dann müsse ich aber einen Steuerbescheid mit einreichen - bei nur Kapitalerträgen hingegen NICHT. 🤷🏻‍♂️

Wenn es soweit ust lasse ich mir das schriftlich geben ☝️

PN an maxause@gmx.de
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