KvdR - 9/10-Regel
Zitat von braendy am 18. Februar 2021, 16:53 UhrHallo Garub,
Schülerjobs macht man ja meist in den Ferien, war das eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung? Wahrscheinlich meiner Meinung nach nicht als Beginn der Rahmenfrist zu werten. Das Abitur hat auch keine Bedeutung in diesem Zusammenhang. Vorpraktikum, vielleicht - Entgelt, kein Entgelt? Vorgeschrieben? Beim Praxissemester gegen Arbeitsentgelt auf jeden Fall - alles darauffolgend Genannte ist dann unerheblich.
Bei deinem Freund ist es definitiv die Ausbildung.
Dieses Thema wird an sich aber auch sehr stiefmütterlich bei der Prüfung behandelt, insofern, dass eigentlich nicht kontrolliert wird, ob dieses Datum korrekt ist. Weder bei den Gemeinden oder bei Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Oft wird der R0810 direkt vom Versicherten an die Kasse geschickt, ohne dass diese von einer aufnehmenden Stelle (Gemeinde/Beratungstelle) geprüft und weitergeleitet wurde. Es bietet also auch einiges an Schummelpotential, welches man an einigen Stellen sicherlich nutzen könnte- vorallem wenn es ganz knapp zum Erreichen der KVdR reichen würde. So oft lässt sich das ja auch gar nicht mehr nachvollziehen, wann es tatsächlich war, da die Datenlage gar nicht mehr vorhanden ist. Diese Sachverhalte sind so komplex, dass man es vom Otto-Normal-Bürger nicht erwarten kann, dass man diese Angaben korrekt machen kann.
Ich erhalte auch oft R0810 ohne jegliches Datum der ersten Erwerbstätigkeit, wobei ganz klar ist, dass eine aufgenommen wurde. Hier muss dann separat nochmal beim Versicherten nachgehakt werden - hier wird ohne Prüfung alles akzeptiert. Das Datum, welches der Versicherte dann angibt, ist maßgebend. Ich möchte hier wirklich nicht zum Betrug aufrufen, aber manchmal reicht es auch wenn man sich etwas dümmer stellt als man ist und nicht sämtliche Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes in Eigenregie durcharbeitet. In meiner ganzen Zeit habe ich noch nie mitbekommen, dass irgendein Kollege diese erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit angezweifelt hat (bis auf ganz offensichtlich Fehler). Und aus menschlicher Sicht (mal losgelöst vom Rechtlichen), ist es mir auch völlig Wurscht als Sachbearbeiter, ob das Mitglied nun die erstmalige Aufnahme der Beschäftigung im April 1969 auf Grund eines Praktikums hatte oder stattdessen im September 1969 wegen seiner Ausbildung.
Freundliche Grüße
Hallo Garub,
Schülerjobs macht man ja meist in den Ferien, war das eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung? Wahrscheinlich meiner Meinung nach nicht als Beginn der Rahmenfrist zu werten. Das Abitur hat auch keine Bedeutung in diesem Zusammenhang. Vorpraktikum, vielleicht - Entgelt, kein Entgelt? Vorgeschrieben? Beim Praxissemester gegen Arbeitsentgelt auf jeden Fall - alles darauffolgend Genannte ist dann unerheblich.
Bei deinem Freund ist es definitiv die Ausbildung.
Dieses Thema wird an sich aber auch sehr stiefmütterlich bei der Prüfung behandelt, insofern, dass eigentlich nicht kontrolliert wird, ob dieses Datum korrekt ist. Weder bei den Gemeinden oder bei Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Oft wird der R0810 direkt vom Versicherten an die Kasse geschickt, ohne dass diese von einer aufnehmenden Stelle (Gemeinde/Beratungstelle) geprüft und weitergeleitet wurde. Es bietet also auch einiges an Schummelpotential, welches man an einigen Stellen sicherlich nutzen könnte- vorallem wenn es ganz knapp zum Erreichen der KVdR reichen würde. So oft lässt sich das ja auch gar nicht mehr nachvollziehen, wann es tatsächlich war, da die Datenlage gar nicht mehr vorhanden ist. Diese Sachverhalte sind so komplex, dass man es vom Otto-Normal-Bürger nicht erwarten kann, dass man diese Angaben korrekt machen kann.
Ich erhalte auch oft R0810 ohne jegliches Datum der ersten Erwerbstätigkeit, wobei ganz klar ist, dass eine aufgenommen wurde. Hier muss dann separat nochmal beim Versicherten nachgehakt werden - hier wird ohne Prüfung alles akzeptiert. Das Datum, welches der Versicherte dann angibt, ist maßgebend. Ich möchte hier wirklich nicht zum Betrug aufrufen, aber manchmal reicht es auch wenn man sich etwas dümmer stellt als man ist und nicht sämtliche Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes in Eigenregie durcharbeitet. In meiner ganzen Zeit habe ich noch nie mitbekommen, dass irgendein Kollege diese erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit angezweifelt hat (bis auf ganz offensichtlich Fehler). Und aus menschlicher Sicht (mal losgelöst vom Rechtlichen), ist es mir auch völlig Wurscht als Sachbearbeiter, ob das Mitglied nun die erstmalige Aufnahme der Beschäftigung im April 1969 auf Grund eines Praktikums hatte oder stattdessen im September 1969 wegen seiner Ausbildung.
Freundliche Grüße
Zitat von Garub am 19. Februar 2021, 8:54 Uhr@braendy
d.h. bei der Anmeldung zu KVdR muss ich keine Unterlagen meines Kontoverlaufs aus der RV beilegen? Und der Sachbearbeiter kann diese nicht direkt einsehen und auch nicht anfordern?
Ich bin mal neugierig was bei mir drin steht, aber erstes Pflichtpraktikum als Student war 3,5 Jahre vor erstem Job.
Wenn ich (für mich fühlt sich das eh richtig an) als Berufseintritt meinen ersten längeren Vollzeitjob nach dem Studium angebe, also ab da an wo ich nicht mehr von Kindergeld und Elternzuschuss gelebt habe, wäre das eigentlich nicht korrekt?Da ich gerne lese - ungefähr wo im SGB V kann man das nachlesen?
Wie läuft das denn zeitlich?
erst Rentenantrag
gleichzeitig Antrag KVdR oder erst danach? Rentenbewilligung ist doch Voraussetzung für KVdR?Andererseits würde ich vielleicht den Rentenantrag nach hinten schieben wollen je nach (vorläufigem) Prüfungsergebnis der KVdR?
Da beißt sich die Maus in den Schwanz!?
DANKE!
Und schönes Wochenende
Garub
d.h. bei der Anmeldung zu KVdR muss ich keine Unterlagen meines Kontoverlaufs aus der RV beilegen? Und der Sachbearbeiter kann diese nicht direkt einsehen und auch nicht anfordern?
Ich bin mal neugierig was bei mir drin steht, aber erstes Pflichtpraktikum als Student war 3,5 Jahre vor erstem Job.
Wenn ich (für mich fühlt sich das eh richtig an) als Berufseintritt meinen ersten längeren Vollzeitjob nach dem Studium angebe, also ab da an wo ich nicht mehr von Kindergeld und Elternzuschuss gelebt habe, wäre das eigentlich nicht korrekt?
Da ich gerne lese - ungefähr wo im SGB V kann man das nachlesen?
Wie läuft das denn zeitlich?
erst Rentenantrag
gleichzeitig Antrag KVdR oder erst danach? Rentenbewilligung ist doch Voraussetzung für KVdR?
Andererseits würde ich vielleicht den Rentenantrag nach hinten schieben wollen je nach (vorläufigem) Prüfungsergebnis der KVdR?
Da beißt sich die Maus in den Schwanz!?
DANKE!
Und schönes Wochenende
Garub
Zitat von braendy am 19. Februar 2021, 13:09 UhrHi Garub,
am R0810 (das ist die Meldung der Rentenantragstellung welche an die KK geht) ist kein Kontoverlauf der DRV anhängig. Die Zeiten dieses Kontoverlaufes nutze ich zur Prüfung nicht. Diese Zeiten sind nämlich nicht deckungsgleich zu den Zeiten, welche man für die Vorversicherungszeit der KVdR anrechnen darf (bzw. nicht immer). Auch die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann ich daraus nicht zu 100 % ableiten. Das sind lediglich Inzidien. Daher vertraue ich immer auf die Angabe im R0810 unter dem Punkt 4.2. Da die Kasse für Versicherungszeiten eine 30 jährige Aufbewahrungsfrist vorsieht, kann da so gut wie fast nie nachgeprüft werden. Vom Prinzip kann ich mir den R0810 per PDF im Internet herunterladen, diesen ausdrucken, nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen, dann dem R0100 (dem eigentlichen Rentenantrag) und anderen notwendigen Vordrucken beifügen und der DRV zuschicken. Die Sachbearbeiter der DRV übernehmen diese Eintragungen aus diesem Formular und schicken der Kasse dann eine 00er Meldung oder den abgestempelten R0810 in Papierform zu. Erfahrungsgemäß werden diese Eintragungen einfach 1 zu 1 von der DRV übernommen. Wie gesagt, sehr oft ist gar nichts unter Punkt 4,2 genannt und oft werden nicht mal Versicherungszeiten angegeben. Woher soll der DRV-Sachbearbeiter wissen, dass meine erstmalige Aufnahmetätigkeit nicht in den 60ern in Italien war? Es kann sowieso keiner mehr nachvollziehen.
Nein, ich finde das kann man nicht daraus ableiten. Nur weil der Vollzeitjob länger war und man kein Kindergeld etc. bekommen hat, heißt das nicht, dass das die erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit darstellt. Nachlesen kann man diese Thematik im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 01. Januar 2020 vom 24.10.2019 auf Seite. 24
In der Regel werden diese Formulare parallel ausgefüllt und an die zu prüfenden Stellen geschickt. Die Deutsche Rentenversicherung bearbeitet in 95 % der Fälle den Rentenantrag nicht mal weiter, wenn diese von uns keine Meldung über das Ergebnis des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses vorliegen hat. Im Endeffekt ist dieser "Antrag zur KVdR" (so wie du ihn nennst) bzw. R0810 nichts anderes als ein Teilabschnitt des Rentenantrages, welcher jedoch an die KK zur Prüfung geht. Maßgebend ist hier auch der Tag der eigentlichen Rentenantragstellung (R0100) und nicht der Tag an dem du den R0810 an die Kasse geschickt hast.
Nein, übrigens ist eine Rentenbewilligung keine Voraussetzung für die KVdR. Solange noch nicht über den Rentenantrag entschieden wurde, wird man als Rentenantragsteller pflichtversichert, ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns erfolgt eine Umstufung als Rentner. Die KVdR tritt frühestens mit dem Tag der Rentenantragstellung ein, auch wenn die Rentenbewilligung (bei rückwirkender Gewährung) vor dem Tag der Rentenantragstellung liegt.
Freundliche Grüße
Hi Garub,
am R0810 (das ist die Meldung der Rentenantragstellung welche an die KK geht) ist kein Kontoverlauf der DRV anhängig. Die Zeiten dieses Kontoverlaufes nutze ich zur Prüfung nicht. Diese Zeiten sind nämlich nicht deckungsgleich zu den Zeiten, welche man für die Vorversicherungszeit der KVdR anrechnen darf (bzw. nicht immer). Auch die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann ich daraus nicht zu 100 % ableiten. Das sind lediglich Inzidien. Daher vertraue ich immer auf die Angabe im R0810 unter dem Punkt 4.2. Da die Kasse für Versicherungszeiten eine 30 jährige Aufbewahrungsfrist vorsieht, kann da so gut wie fast nie nachgeprüft werden. Vom Prinzip kann ich mir den R0810 per PDF im Internet herunterladen, diesen ausdrucken, nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen, dann dem R0100 (dem eigentlichen Rentenantrag) und anderen notwendigen Vordrucken beifügen und der DRV zuschicken. Die Sachbearbeiter der DRV übernehmen diese Eintragungen aus diesem Formular und schicken der Kasse dann eine 00er Meldung oder den abgestempelten R0810 in Papierform zu. Erfahrungsgemäß werden diese Eintragungen einfach 1 zu 1 von der DRV übernommen. Wie gesagt, sehr oft ist gar nichts unter Punkt 4,2 genannt und oft werden nicht mal Versicherungszeiten angegeben. Woher soll der DRV-Sachbearbeiter wissen, dass meine erstmalige Aufnahmetätigkeit nicht in den 60ern in Italien war? Es kann sowieso keiner mehr nachvollziehen.
Nein, ich finde das kann man nicht daraus ableiten. Nur weil der Vollzeitjob länger war und man kein Kindergeld etc. bekommen hat, heißt das nicht, dass das die erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit darstellt. Nachlesen kann man diese Thematik im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 01. Januar 2020 vom 24.10.2019 auf Seite. 24
In der Regel werden diese Formulare parallel ausgefüllt und an die zu prüfenden Stellen geschickt. Die Deutsche Rentenversicherung bearbeitet in 95 % der Fälle den Rentenantrag nicht mal weiter, wenn diese von uns keine Meldung über das Ergebnis des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses vorliegen hat. Im Endeffekt ist dieser "Antrag zur KVdR" (so wie du ihn nennst) bzw. R0810 nichts anderes als ein Teilabschnitt des Rentenantrages, welcher jedoch an die KK zur Prüfung geht. Maßgebend ist hier auch der Tag der eigentlichen Rentenantragstellung (R0100) und nicht der Tag an dem du den R0810 an die Kasse geschickt hast.
Nein, übrigens ist eine Rentenbewilligung keine Voraussetzung für die KVdR. Solange noch nicht über den Rentenantrag entschieden wurde, wird man als Rentenantragsteller pflichtversichert, ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns erfolgt eine Umstufung als Rentner. Die KVdR tritt frühestens mit dem Tag der Rentenantragstellung ein, auch wenn die Rentenbewilligung (bei rückwirkender Gewährung) vor dem Tag der Rentenantragstellung liegt.
Freundliche Grüße
Zitat von Garub am 19. Februar 2021, 18:04 UhrSuper. Ein Mensch, der/die/das sich richtig gut auskennt und es gut erklären kannst... Du bist mein Held*in des Tages. 🙂
wird man als Rentenantragsteller pflichtversichert, ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns erfolgt eine Umstufung als Rentner.
Wenn man die Rentenzeiten nicht zusammenbekommt... bleibt man dann "pflichtversicherter Rentenantragsteller" oder fliegt man raus und muss freiwillige GKV nehmen?
Wo ist der Unterschied im Beitrag bei "Rentenantragsteller" und "Rentner"? Oder ist die Umstufung nur eine Art Kennzeichen OHNE Wirkung?
DANKE! DANKE! DANKE!
VG
Garub
Super. Ein Mensch, der/die/das sich richtig gut auskennt und es gut erklären kannst... Du bist mein Held*in des Tages. 🙂
wird man als Rentenantragsteller pflichtversichert, ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns erfolgt eine Umstufung als Rentner.
Wenn man die Rentenzeiten nicht zusammenbekommt... bleibt man dann "pflichtversicherter Rentenantragsteller" oder fliegt man raus und muss freiwillige GKV nehmen?
Wo ist der Unterschied im Beitrag bei "Rentenantragsteller" und "Rentner"? Oder ist die Umstufung nur eine Art Kennzeichen OHNE Wirkung?
DANKE! DANKE! DANKE!
VG
Garub