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Stimmrecht in WEG bei Kopfstimmrecht und unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen identischer Eigentümer

Hier sind doch einige Immobilienexperten, vielleicht kann mir dies jemand beantworten, google sagt mir folgendes für im Betreff genannten Fall:

3 Wohnungen, W1: Eigentümer A, W2: Eigentümer B, W3: Eigentümer B und C

-> Es gibt insgesamt 3 Stimmen, auch wenn B bei 2 Wohnungen Eigentümer ist, weil bei W3 ein gemeinschaftliches Stimmrecht eine eigene Stimme ist (durch C).

 

Meine Frage, gilt das auch bei:

W1 = A, W2 = B 50% und C 50%, W3 = B 40% und C 60% ? Also ergeben auch unterschiedliche Anteile im Gemeinschaftseigentum wiederum eine eigene Stimme? Oder gibt es in dieser Konstellation nur 2 Gesamtstimmen, weil W2 und W3 beide im Gemeinschaftseigentum derselben Eigentümer sind, die Anteile sind irrelevant?

Und mal ganz platt gefragt, die entscheidende Frage, lässt sich die gesetzliche Kopfstimmrecht-Regelung durch folgende Konstellation bei einem Immobilienkauf von B von 2 Einheiten quasi aushebeln:

W1 = A, W2 = B, W3 = B 99,9% und C 0,1%

(= 3 Gesamtstimmen, weil W2 und W3 nicht identische Eigentümer sind durch 0,1% C?)

Das Stimmrecht regelt die Teilungserklärung.

Meist: Je Wohnungseigentum 1 Stimme, da müssen sich also mehrere Eigentümer zusammentun und für ihre Whg. 1 Stimme abgeben.

Oder nach Miteigentumsanteilen. Da gilt dasselbe, nur wird dann entsprechend Miteigentumsanteil gewichtet.

Ansonsten gilt das Gesetz: "Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme (Kopfprinzip), es sei denn, die Teilungserklärung sieht etwas anders vor. ... Wohnungseigentümern, denen ein Wohnungseigentum gemeinschaftlich gehört, steht hierfür gemeinsam ein Stimmrecht zu, das sie nur einheitlich ausüben können." ("WEG Stimmrecht" googeln)