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Selbständigkeit - GKV - Rentenbezug

Hallo,

momentan stehe ich vor der Frage in die Selbständigkeit zu gehen, um meinen Arbeitsalltag schon jetzt freier bestimmen zu können.

Ob es was wird/ sich lohnt kann ich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen.

Heute bin ich als Angestellter freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
In der gesetzlichen Kasse würde ich auf jeden Fall auch bleiben, weil das für mich langfristig der flexiblere und sich der an mein Leben anpassende Weg ist.

Von der Rentenversicherung würde ich mich befreien lassen als Selbstständiger. Stand heute habe ich knapp 500 EUR Rentenanspruch erworben.

Nun meine Frage: Wenn ich bis zum gesetzlichen Rentenbezug immer in der GKV verbleibe komme ich später  als Pflichtversicherter in die Krankenversicherung der Rentner.

Berechnet sich dann mein KV-Beitrag tatsächlich nur auf die geringe gesetzliche Rente?

Mieteinnahmen, Kapitalerträge etc. bleiben außen vor?

Natürlich alles Stand heute gesehen, ob sich etwas ändert kann keiner beurteilen.

Danke!

Hallo Ziel50,

ja, das ist so korrekt. Beiträge werden lediglich aus der Rente berechnet. Beitragspflichtig können aber auch Kapitalleistungen, Versorgungsbezüge werden (Überschreitung 1/20 mtl. Bezugsgröße RV) . Kann ja sein, dass du darauf ggfs. Ansprüche hast, wenn du derzeit Angestellter bist. Ausländische gesetzliche Renten unterliegen seit 2011 auch der Beitragspflicht (kommt hier im Grenzgebiet recht häufig vor).

Einige meiner Versicherten haben neben dem Rentenbezug trotzdem noch weiterhin Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Falls das bei dir der Fall dann sein sollte, muss geprüft werden, welcher Tatbestand überwiegt (Rente oder Selbstständigkeit). Da gibt es Prüftabellen, bei denen Zeitaufwand und Einkommen im Verhältnis zu der monatlichen Bezugsgröße der Rentenversicherung gesetzt werden. Falls die Selbstständigkeit überwiegen sollte, kann es unter Umständen sein, dass man trotz erfüllter Vorversicherungszeit weiterhin freiwillig versichert bleibt, da die KVdR verdrängt wird. Eine hauptberufliche Selbstständigkeit ist ein Ausschlussgrund für die KVdR.  Falls die selbstständige Tätigkeit beendet wird, muss man sich jedoch keine weiteren tiefgreifenden Gedanken dazu machen.

Für Arbeitseinkommen innerhalb der KVdR gilt ebenfalls die Geringfügikeitsgrenze in Höhe von 1/20 der mtl. Bezugsgröße RV (Ggfs. Addition mit vorhandenen Kapis + Versorgungsbezügen).

Freundliche Grüße

 

Nach aktueller gesetzlicher Lage ist es so, Gesetze können sich aber auch ändern!

»In meinem Alter begreife ich, dass Zeit mein kostbarster Besitz ist.« »Freiheit bedeutet, dass man nicht unbedingt alles so machen muss wie andere Menschen.« »Eine Aktie zu verkaufen die fällt, ist in etwa so, als ob man ein Haus für 100.000 Dollar kauft und es verkauft, sobald jemand 80.000 Dollar dafür bietet.« Buffett

Würdet ihr euch von der gesetzlichen Rentenversicherung verabschieden und voll auf Vermögensaufbau über ein Weltaktiendepot gehen?

Was sind die Aspekte? Welche Meinung habt ihr?

Zitat von braendy am 9. August 2020, 19:54 Uhr

Hallo Ziel50,

Eine hauptberufliche Selbstständigkeit ist ein Ausschlussgrund für die KVdR.  Falls die selbstständige Tätigkeit beendet wird, muss man sich jedoch keine weiteren tiefgreifenden Gedanken dazu machen.

 

Tolle fundierte Antwort! Klasse!

Eine ergänzende Frage: Wenn man als selbständiger freiwillig in der KV versichert bleibt, wechselt man bei dem oben beschriebenen Fall automatisch in die KVdR zurück? Oder?

Zitat von Andre am 15. August 2020, 8:16 Uhr
Zitat von braendy am 9. August 2020, 19:54 Uhr

Hallo Ziel50,

Eine hauptberufliche Selbstständigkeit ist ein Ausschlussgrund für die KVdR.  Falls die selbstständige Tätigkeit beendet wird, muss man sich jedoch keine weiteren tiefgreifenden Gedanken dazu machen.

 

Tolle fundierte Antwort! Klasse!

Eine ergänzende Frage: Wenn man als selbständiger freiwillig in der KV versichert bleibt, wechselt man bei dem oben beschriebenen Fall automatisch in die KVdR zurück? Oder?

Hallo Andre,

ja, das kann man so sagen. In der GKV gibt es, wenn man den gegenwärtigen Zeitpunkt betrachtet, eigentlich immer nur einen "Tarif", in dem ich mich versichern kann bzw. muss. Bei fast jeder Konstellation gibt es Ausschlusstatbestände oder Vorrangversicherungen. Ich kann also eigentlich nicht wählen zwischen grds. mehrfach erfüllten Tatbeständen (bis auf ganz ganz wenige Ausnahmen).

Konrekt heißt das, ja, ich würde automatisch wieder in die KVdR kommen, außer bei vorliegenden: Vorrangversicherungen, Ausschlusstatbeständen oder ggfs. Versicherungsfreiheit. Wenn ich also meine selbstständige Tätigkeit aufgebe, dann liegt kein Ausschlusstatbestand mehr vor, also käme ich wieder in die KVdR. Die KVdR gehört zu den Pflichtversicherungen, also käme ich automatisch wieder in die KVdR (außer bei o.g. anderen Gründen) Ich kann aber auch meine selbstständige Tätigkeit in dem Maße verringern, sodass diese als nebenberuflich selbstständige Tätigkeit zu betrachten ist, dann käme ich auch in die KVdR. Die KK schickt danach eine Meldung an den Rentenversicherungsträger, dass diese ab Eintritt in die KVdR wieder einen Beitragseinbehalt vornimmt und keinen Beitragszuschuss mehr an den Versicherten ausgezahlt werden soll.

Freundliche Grüße