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Löschungsbewilligung

Hallo,

ich erhalte bald von meinem Kreditgeber die ersehnte Löschungsbewilligung für meine Eigentumswohnung, die ich dann voraussichtlich im nächsten Jahr verkaufen möchte!

Frage: Was ist besser ... sollte man die Grundschuld sofort selbst oder durch den neuen Käufer löschen lassen?

Danke für eine Antwort.

MfG

Ich sehe keinen Grund dafür das aus dem Grundbuch tilgen zu lassen, wenn die Hypothek glatt ist.

Dies betrifft auch den neuen Käufer. Er könnte sich sogar bei eigener Kreditaufnahme auf die vorher gewährte Grundschuld beziehen.

 

Wenn Du alles machen kannst was Du willst solltest Du etwas wollen.

Du benötigst zum Verkauf keine Löschungsbewilligung.

Im Rahmen vom Verkaufsprozess mit dem Notar wird dies geregelt.

Meine Meinung nach bringt dies kein Vorteil für den Verkauf.

 

Das Grundbuch wird in aller Regel belastungsfrei übergeben, Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers, zumindest ist das Usus.

Vereinbaren kann man aber auch alle anderen Varianten, solange der Kaufvertrag nicht sittenwidrig wird. Problem ist - die Grundschuld ist für eine bestimmte Bank eingetragen. Wenn der Käufer nicht zufällig mit der gleichen Bank finanziert, bringt ihm das nichts bzw. es behindert ihn womöglich noch, wenn er mit anderen Banken verhandelt.

Im vorliegenden Fall würde ich auch darauf verzichten. Wenn die Immobilie noch nicht verkauft werden soll, würde ich aber löschen lassen. Ansonsten kann man böse Überraschungen erleben, vor allem bei einer Briefgrundschuld, wenn dann der Brief verloren gegangen ist... Frugalisten-Tipp zum Thema: Aufsatz von Hanno Mußler “Das vergiftete Erbe des Opa P.“ erschienen in der FAZ vom 23.03.2019, Seite 27. Tenor: Grundschulden auch noch nach Tilgung der Darlehen im Grundbuch stehen zu lassen ist riskant. Erben und Beschenkte können dann Unangenehmes erleben. Meine Anmerkung hierzu: nicht nur die

Der Artikel ist ja nicht kostenfrei lesbar, aber ich ahne, in welche Richtung das geht. Grundsätzlich hat es aber wenig Sinn, nach abgeschlossener Tilgung die Löschung zu bewilligen, weil man bei erneuter Beleihung der Immobilie auch erneute Kosten beim Grundbuchamt hat. Das ist für einen selbst also unsinnig. Die Tochter aus dem Beispiel kann sich darüber hinaus nicht durch eine Löschung absichern, weil der Opa (i.e. Vater) die Eintragung jederzeit wieder veranlassen kann, so lange er geschäftsfähig ist.

Sich als Kind vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, kriegt man also nur hin, in dem man nicht nur eine Patientenverfügung, sondern auch eine notarielle Vertetungs-/Verfügungsvollmacht für Vermögenssachen erwirkt. Das ist natürlich heikel, denn je nachdem, wie weitreichend die Verfügung ist, gibt der Vollmachtsgeber etwaig faktisch seine Selbstbestimmung auf.

Die Tochter könnte dann ggflls. die Löschung veranlassen (oder es auch einfach bleiben lassen), wohingegen der Vater ohne Zustimmung/Wissen der Tochter eine erneute Eintragung weder veranlassen, noch neue Kredite aufnehmen, noch diese mit der vorhandenen Eintragung verbinden lassen könnte.