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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Hallo an alle Frugalisten,

wer immer schon in der gesetztlichen Krankenversicherung war, braucht diesen Beitrag nicht lesen ! Dieser Beitrag ist nur für die interessant, die mal in der privaten Krankenkassse versichert waren.

Vor meinem vorgezogenen Ruhestand mit 51 Jahren war für mich zu klären, ob zum  Zeitpunkt der gesetzlichen Rente die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt sind. Ich war einige Zeit in einer privaten Krankenversicherung versichert, bin dann aber wieder in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt.

Warum ist es so wichtig im Rentenalter in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu kommen ?

Sind die Vorraussetzungen zur Mitgliedschaft zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht gegeben, bleibt man "freiwillig versichert". Freiwillig versichert bedeutet, dass alle Einkünfte zur Bemessung der Beiträge herangezogen werden. Sind die Vorraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt, dann wird nur die relativ niedrige Rente zur Bemessung der Beiträge herangezogen - alle anderen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Geht man vorzeitig in den Ruhestand und zahlt damit auch keine Rentenbeiträge mehr, dann fällt später auch die Rente entsprechend geringer aus und damit auch die Krankenkassenbeiträge.

Um zu ermitteln, ob ich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zum Renteneintritt versichert sein werde, habe ich meine Krankenkasse um eine Berechnung gebeten.

Mit diesem Beispiel kann dann jeder für sich errechnen, ob er bei Renteneintritt die Voraussetzungen erfüllt:

Ausgehend von dem Beginn Ihrer Berufsausbildung am 1.8.86 ergibt sich folgende Situation:

Wenn Sie frühestens am 1.2.2031 den Rentenantrag stellen würden ergäbe sich folgende Berechnung der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR):

Rahmenfrist: 1.8.86-31.1.2031 = 44 Jahre 6 Monate, davon die Hälfte = 22 Jahre 3 Monate

Beginn 2.Hälfte des Erwerbslebens: 1.11.2008.

Zeit 1.11.2008 bis 31.1.2031 = 22 Jahre 3 Monate. Davon 10% = 2 Jahre 2,7 Monate (maximal zulässige Zeit außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung). Ihre Zeit in der Privaten Versicherung während der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens: 1.11.2008 bis 31.12.2010 = 2 Jahre 2 Monate.

Sofern sich also bis zu Ihrer Rentenantragstellung rechtlich keinen Änderungen ergeben und Sie bis zur Rentenantragstellung durchgehend gesetzlich krankenversichert bleiben, wäre bei der geschilderten Konstellation die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt.

Der Mitarbeiter erklärte mir, dass die Krankenkasse diese Berechnung taggenau durchführt ! Sollte man knapp die Zeiten nicht erfüllen, kann möglicherweise der Renteneintritt entsprechend verzögert werden. Da das bei mir nicht nötig ist, habe ich diesen Weg auch nicht weiter verfolgt, da muss sich jeder selbst informieren. Man beantragt die Rente also nicht mit 67, sondern entsprechend später. Ich gehe mal von einem Frugalisten davon aus, dass er nicht unbedingt auf den pünktlichen Erhalt der Renteneinkünfte mit 67 angewiesen ist. Man verliert dadurch natürlich auch Geld. Ich hatte aber auch gelesen, dass die Rentenversicherung prozentuale Gutschriften auf die Rente gibt, je später diese beantragt wird.

Weitere Fallen der "freiwilligen" Krankenversicherung:

Wenn die Erträge aus dem Verkauf von Aktien und Dividendenerträgen unstetig sind, dann kann man Probleme bekommen. Angenommen, man hat in einem Jahr hohe Einkünfte die zum Ende des Jahres zufließen, dann sollte man das der Krankenkasse melden. Man zahlt dann den Höchstbetrag ab den Zeitpunkt, an dem das Kapital zugeflossen ist. Meldet man das nicht der Krankenkasse, dann fordert die Krankenkasse die Steuererklärung an und berechnet daraus für das gesamte Jahr der Steuererklärung rückwirkend die höheren Beiträge bis zur neuen(!) Steuererklärung. Bis die neue Steuerklärung vorliegt, mit möglicherweise niedrigeren Einkünften, zahlt man trotzdem die höheren Krankenkassenbeiträge und diese werden dann nicht zurück erstattet !

Als "freiwillig" Versicherter sollte man also möglichst gleichbleibende Einkünfte z.B. aus Dividenden generieren.

Ich hoffe alles korrekt hier beschrieben zu haben.

 

Wir haben Berge von überflüssigem Bedarf angehauft. Ständig müssen wir kaufen, wegwerfen, kaufen … Es ist unser Leben, das wir verschwenden. Denn wenn wir etwas kaufen, bezahlen wir nicht mit Geld. Wir bezahlen mit unserer Lebenszeit, die wir aufwenden mussten, um dieses Geld zu verdienen. Der Unterschied ist:Leben lässt sich nicht kaufen. Es vergeht einfach. Es ist schrecklich, dein Leben zu verschwenden, indem du deine Freiheit verlierst. – Jose Mujica, Präsident von Uruguay von 2010 bis 2015

Andererseits hat die KVdR den Nachteil, dass auch auf Betriebsrenten KV+PV-Beiträge anfallen, KV sogar doppelt (AG+AN-Anteil). Aktuell KV: 14.6%, PV: 2.55% bei min. 1 Kind, sonst 2.80%, also zusammen rund 17%. (Für 2031 wage ich keine Prognose... 🙂 )

Andererseits kann man gesetzliche KV vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

Bei freiwillig gesetzlicher KV aber wohl auch, nur bei PKV kommt es nicht zur Versicherungspflicht (die wird dann aber im Alter von sich aus sehr teuer).

Zitat von Nordlicht am 16. August 2018, 22:45 Uhr

... Bis die neue Steuerklärung vorliegt, mit möglicherweise niedrigeren Einkünften, zahlt man trotzdem die höheren Krankenkassenbeiträge und diese werden dann nicht zurück erstattet !

https://www.tk.de/techniker/service/leistungen-und-mitgliedschaft/beitraege/vorlaeufige-beitragsfestsetzung/vorlaeufige-beitragsfestsetzung-was-aendert-sich-2018-2023600

Ab dem 1. Januar 2018 berücksichtigt die Techniker in Folge der gesetzlichen Änderung Ihren Einkommensteuerbescheid rückwirkend auch für das jeweilige Kalenderjahr. Einkommensschwankungen werden dadurch vollständig berücksichtigt und die Beiträge der tatsächlichen Einkommenssituation angepasst. Zu viel gezahlte Beiträge werden von der Techniker erstattet. Waren die Zahlungen bisher zu niedrig, wird die Beitragsdifferenz nachgefordert.

»In meinem Alter begreife ich, dass Zeit mein kostbarster Besitz ist.« »Freiheit bedeutet, dass man nicht unbedingt alles so machen muss wie andere Menschen.« »Eine Aktie zu verkaufen die fällt, ist in etwa so, als ob man ein Haus für 100.000 Dollar kauft und es verkauft, sobald jemand 80.000 Dollar dafür bietet.« Buffett
Zitat von dev am 20. August 2018, 8:22 Uhr
Zitat von Nordlicht am 16. August 2018, 22:45 Uhr

... Bis die neue Steuerklärung vorliegt, mit möglicherweise niedrigeren Einkünften, zahlt man trotzdem die höheren Krankenkassenbeiträge und diese werden dann nicht zurück erstattet !

https://www.tk.de/techniker/service/leistungen-und-mitgliedschaft/beitraege/vorlaeufige-beitragsfestsetzung/vorlaeufige-beitragsfestsetzung-was-aendert-sich-2018-2023600

Ab dem 1. Januar 2018 berücksichtigt die Techniker in Folge der gesetzlichen Änderung Ihren Einkommensteuerbescheid rückwirkend auch für das jeweilige Kalenderjahr. Einkommensschwankungen werden dadurch vollständig berücksichtigt und die Beiträge der tatsächlichen Einkommenssituation angepasst. Zu viel gezahlte Beiträge werden von der Techniker erstattet. Waren die Zahlungen bisher zu niedrig, wird die Beitragsdifferenz nachgefordert.

Sehr cool, das hatte ich bisher auch noch gar nicht mitbekommen, danke! Das ist tatsächlich eine Verbesserung, speziell für Selbstständige mit schwankenden Einkommen. 🙂

Ich habe eben bei der Tk angerufen, diese Regelung betrifft alle Krankenkassen. Keiner braucht in die Tk wechseln, dass müssen alle gesetzlichen Krankenkassen so umsetzen. Mir wurde gerade vor ein paar Wochen von meiner Krankenkasse erzählt, dass es so ist, wie ich es in meinem Beitrag geschrieben habe. Deshalb habe ich die Tk gebeten, mir die entsprechende Gesetzesgrundlage mitzueilen. Ich werde dann noch einmal bei meiner Krankenkasse nachfragen, sobald die Gesetzesgrundlage mir bekannt ist. Der Berater von der Tk hat mir mitgeteilt, dass der Steuerbescheid möglichst sofort nach erhalt auch der Krankenkasse zugesendet werden sollte.

Wir haben Berge von überflüssigem Bedarf angehauft. Ständig müssen wir kaufen, wegwerfen, kaufen … Es ist unser Leben, das wir verschwenden. Denn wenn wir etwas kaufen, bezahlen wir nicht mit Geld. Wir bezahlen mit unserer Lebenszeit, die wir aufwenden mussten, um dieses Geld zu verdienen. Der Unterschied ist:Leben lässt sich nicht kaufen. Es vergeht einfach. Es ist schrecklich, dein Leben zu verschwenden, indem du deine Freiheit verlierst. – Jose Mujica, Präsident von Uruguay von 2010 bis 2015

Hy, das Thema KK Beitrag im Alter liegt mir auch schon lange auf der Seele. Ich empfinde das für die langfristige finanzielle und Lebens-Planung als doch so wichtig ,das evt. ein Extra Themenbereich sinnvoll wäre.

In dem man dann auch explizite Anlagestrategien für diesen Lebensabschnitt erörtern könnte.

Nach meiner Kenntnis gibt's auch folgende Möglichkeit:

Setze voraus: GKV versichert. Stand 2018, ( für privat Versicherte ab 55 Lebensjahr nicht relevant )

Der/Die, der/die sich vorstellen kann noch eine kleine abhängige Beschäftigung über 450,- eur p.m. weiterhin zu haben, wäre pflichtversichert in der GKV.

In diesem Fall hat die GKV keinen Zugriff auf die Zusatzeinkünfte !!

Rentner: Das gilt ab 2018 auch für Rentner die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Hinzuverdienstgrenze ist gefallen !! ( Vor Erreichen der Grenze gibt es Hinzuverdienstgrenzen ).

Ich für mich könnte mir vorstellen noch ewig , aber begrenzt etwas zu tun. Vorteil: braucht sich keine Gedanken über Zusatzbeiträge machen. Nachteil:  man ist in ein Regelwerk eingebunden, kann nicht mal spontan z.b. länger urlauben.

 

Anfrage bei Krankenkassen welchen Status ein nur noch von Kapitaleinkünften Lebender hat,
Antwort: Sonstiger freiwillig Versicherter
Mindestbeitrag ca. +- 180,- eur inkl. Pflege für 2018

So, was für fleißige Leser: ( fett ist wichtig )

Betreff: Beitragsfestsetzung und Mindestbeitrag

§ 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
 Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16b des Zweiten Buches erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grundlage der Sätze 3 und 4 bestimmten Voraussetzungen für eine Beitragsberechnung sind bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung nach Absatz 4a Satz 3 durch das Mitglied nachzuweisen. Für die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

 

Antwort aufgrund einer Anfrage bei einer Krankenkasse. Wie werden Beiträge eines "sonstigen Versicherten" erhoben ?

"Der aktuell vorliegende Einkommensteuerbescheids dient als Grundlage für die Beitragsberechnung bei den Einkommensarten „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“, „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ und „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Auch die vorläufige Beitragsberechnung ist auf diese Einkommensarten begrenzt.

Hat jemand neben einer der obigen Einkommensarten noch Einkünfte aus Kapitalvermögen, so müssen auch diese mit einem Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden und werden auch vorläufig berechnet.

Hat jemand „nur“ Einkünfte aus Kapitalvermögen so wird die komplette Einstufung endgültig gemacht anhand geeigneter Nachweise."

Was eine Bananenrepublik !!!

Interessant wäre es zu wissen, wie das in Österreich aussieht.

LG (-: —---------------------------— Willst du dich am Ganzen erquicken, so musst du das Ganze im Kleinsten erblicken. Johann Wolfgang von Goethe

https://www.google.de/search?q=privatier+krankenversicherung+österreich

»In meinem Alter begreife ich, dass Zeit mein kostbarster Besitz ist.« »Freiheit bedeutet, dass man nicht unbedingt alles so machen muss wie andere Menschen.« »Eine Aktie zu verkaufen die fällt, ist in etwa so, als ob man ein Haus für 100.000 Dollar kauft und es verkauft, sobald jemand 80.000 Dollar dafür bietet.« Buffett