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Freiwillig gesetzl. KK.versichert: Aktiengewinne, Wie macht Ihr das praktisch ?

Komme evt. demnächst in die Lage mich freiwillig gesetzlich kranken zu versichern.

Prinzipiell ist mir die Berechnung/Erhebung der KK Beiträge ja klar. Mir geht es um Eure Erfahrungen/Wege.

Betreff: die KK-Beiträge auf Aktien/Fonds Gewinne bei Veräußerung.

Traden oder Umschichtung/Verkauf von Fonds ist grundsätzlich in dem FreiwilligenStatus ein Problem. Ca. 18,8% mehr Abgabe auf die Risikorendite ist happig.

Wege diesen Beitrag zu vermeiden gibt es. Sozialversicherungspflichtigen Job weiterhin, Familienversichert sein (praktisch nicht reell),

nicht traden, nicht umschichten ( also alles vor dem ersten betroffenen Beitragskalenderjahr in divervisierte weltweite Anlageprodukte und nicht mehr switchen ). Für mich nur teils erstrebenswert.

Wie geht Ihr, die betroffenen freiwillig Versicherten praktisch/gelebt damit um ?

Wenn deine Einkünfte durch Verkäufe mit Aktien mit Gewinnen zu hoch werden, bist du aber aus der Familienversicherung raus.

Bei mir ist es so, dass ich in den 32 Jahren, die ich in Aktien investiere, praktisch noch nie Steuern auf Kursgewinne bezahlt habe (was aber nicht daran legt, dass alle meine Aktien im Minus notieren, das Gegenteil ist der Fall). Und somit auch keine Krankenkasse darauf gezahlt habe.

Kursgewinne (oder -verluste) auf Wertpapiere sind zunächst virtuell (nur buchmäßig, nicht "echt"). Ausnahme seit 2019: Vorabpauschale auf Buchgewinne thesaurierender Fonds wird im Januar abgerechnet und evtl. versteuert (oder vom FSA abgezogen).

Ansonsten werden sie erst beim Verkauf (FIFO) realisiert und steuerlich behandelt. Verkaufsgewinne aus Aktien werden mit dem Aktienverlusttopf verrechnet, der Rest besteuert. Verkaufsverluste werden im Aktienverlusttopf eingebucht. Der wird auch aufs jeweils nächste Kalenderjahr übertragen.

Andere Wertpapiere (Fonds, Anleihen) werden bei Verkauf sofort besteuert, wobei man bei Verlusten auch die üblichen ca. 28% KESt+Soli erstattet bekommt (und wohl auch "Anschaffungs-", also Transaktionskosten mitgerechnet werden).

Eine interessante Zwitterstellung haben US-REITs und BDCs: Börsen und Onlinebroker listen sie als Aktien, zahlen Dividenden aus usw. Beim Verkauf stellen sie aber evtl. fest, dass sie nicht im bundesanzeiger.de gelistet sind, also gelten sie als "sonstige Investmentfonds" mit entsprechender steuerlicher Behandlung. Ich bin darüber gestolpert, als ich $OHI Omega Healtcare mit ca. 50% Buchgewinn verkauft habe, und der nicht mit dem Aktienverlusttopf verrechnet wurde...

Ich bin Sachbearbeiter im Beitragswesen und mache jeden Tag Beitragseinstufungen von frw. Versicherten.

Spontan würde mir hierzu einfallen, dass man sich das HHVG (Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung) zu Nutze machen kann, welches besagt, dass Einkommensteuerbescheide bei der Beitragsberechnung nur noch ab Folgemonat der Ausstellung des Steuerbescheides zu berücksichtigen sind. Geht in diesem Gedankenspiel auch nur, wenn im Steuerbescheid keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitseinkommen enthalten ist.

Einkommensteuerbescheide dürfen zur Nachweisung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet werden. Somit müsste man eigt. nur zwei Steuererklärungen gleichzeitig beim FA einreichen. Wenn man im Vorjahr Kapitaleinkünfte (bspw. Steuerbescheid 2018) hat und im Steuerbescheid 2019 keine vorhanden sind UND beide das gleiche Ausstellungsdatum haben, dann muss der aktuellere Nachweis zur Beitragsberechnung herangeozgen werden und der ESTB 18 (in dem Kapitaleinkünfte vorhanden sind), würde wegfallen und nicht berücksichtigt werden. Es dürfen eben keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitseinkommen drauf sein, denn dann wird sowieso immer für das Kalenderjahr (frühestens 01.01.2018) zurückgerechnet.

Da es sich nicht um die Einkunftsarten V+V oder Arbeitseinkommen handelt, erfolgt keine vorbehaltliche Einstufung, sondern wird direkt endgültig festgesetzt.

Gleichzeitige Einreichung wird vermutlich nicht viel bringen - angenommen, ich gebe meine Steuererklärung 2019 nicht fristgerecht bis 31.7.2020 ab, dann wird das Finanzamt erstmal mahnen und dann Zwangsmaßnahmen ankündigen und Säumniszuschläge verhängen. Bis ich die Erklärung 2020 machen kann, ist es mindestens Februar 2021 (bis alle Spendenbestätigungen, Steuerbescheinigungen usw. im Haus sind). Gesetzt den Fall, dass ich es schaffe, die Erklärung 2019 bis Ende Februar 2021 zu verzögern, dann wird das Finanzamt zunächst die 2019er bearbeiten. Häufig haben sie im Februar noch nicht mal die Software fürs Vorjahr. Selbst wenn der Sachbearbeiter also beide am selben Tag bearbeiten wollen würde (weiß nicht, ob die erst alte Jahre abarbeiten müssen, bevor sie mit neuen Veranlagungszeiträumen beginnen dürfen), könnte er das evtl. rein technisch (noch) nicht tun.

Ich habe sehr oft Steuerbescheide von sämtlichen Personenkreis vorliegen, bei denen das Ausstellungsdatum von mehreren Jahren ( Steuerbescheid 2017,2018 bspw.) identisch ist.

Auch wenn das Datum nicht 100 % identisch ist(ggfs. paar Monate Differenz) , hat man ja trotzdem den Vorteil, insofern, dass der "ältere" Steuerbescheid vom Zeitraum her weniger lang verbeitragt wird.

Ich könnte mir schon vorstellen, dass man da bisschen schieben kann. Es greift ja nicht für jeden die Pflichtveranlagung. Und das oben soll auch keine allgemeingültige Anleitung für jeden Personenkreis darstellen, kann aber zum Nachdenken anregen.

Zitat von braendy am 18. Juni 2020, 8:01 Uhr

Es greift ja nicht für jeden die Pflichtveranlagung.

Das ist ein gutes Argument!

Entschuldigt, wenn ich dieses Thema nochmal hochhole, aber ich habe momentan ein Problem, das damit zusammenhängt.

Und zwar geht es darum, dass ich meine Gewinne aus Aktien, die letztes Jahr angefallen sind, nun an die Krankenkasse zur Anpassung der Beiträge weitergeleitet habe, dazu habe ich die Jahresübersicht des Brokers für das Finanzamt genutzt aus der nur die Gesamtgewinnsumme über das Jahr ersichtlich ist. Ich ging davon aus, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Verkaufs die dabei als Gewinn anfallende Summe auf mein Einkommen des jeweiligen Monats angerechnet wird und für diesen Monat dann ggf. höhere Beiträge berechnet werden und die nachfragen um die benötigten Daten zu erhalten.

Jetzt hat die KK aber so gerechnet, als wären die Beiträge alle dieses Jahr im Februar angefallen und hat die nun auf 12 Monate meinem zu erwartenden Einkommen in dieser Zeit zugeschlagen, so dass ich für die nächsten 12 Monate über der Beitragsbemessungsgrenze liege und die maximal möglichen Beiträge von über 800€ zahlen muss.

Ist das so richtig, dürfen die das?

Das habe ich auch erst verstanden, als ich nach Erhalt der Abrechnung (eine Berechnung der Beiträge war garnicht beigefügt sondern praktisch nur die Summe der einzelnen Anteile aufgeführt) mit der KK telefoniert habe. Dabei ist mir dann auch aufgefallen, dass ich ja die Gewinne von diesem Jahr im Februar auch diret mit angeben könnte, so dass die parallel verrechnet werden da ich eh schon über der Beitragsbemessungsgrenze bin ergibt das dann keinen höheren Beitrag - fand die Dame am Telefon auch voll in Ordnung 🙂

Verstehe ich das was nicht, machen die einen Fehler oder ist das eine Art Lücke, die man nutzen kann um die Gewinne Beitragsoptimiert anzugeben/einzureichen?

Hat von euch jemand Erfahrungen damit?