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Frage zur Verlustverrechnung bei Aktien

Wer Aktienverluste in einem Jahr realisiert hat, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

(1) Er unternimmt erst einmal nichts. Dann  werden die Aktienverluste bei der Bank/dem Onlinebroker auf das nächste Jahr übertragen. Das geht in den folgenden Jahren so weiter, bis diese Verluste mit Gewinnen beim selben Broker ausgeglichen werden können.

(2) Er beantragt bei seinem Broker eine Verlustbescheinigung. Dies wird oft für den Fall empfohlen, wenn der Anleger Depots bei verschiedenen Brokern unterhält und die Verluste bei einem Broker mit Gewinnen bei einem anderen Broker verrechnen möchte. Mit der Verlustbescheinigung entfällt dann der Verlustvortrag bei dem entsprechenden Broker auf das Folgejahr und der Verlustverrechnungstopf wird wieder auf Null gesetzt. Die Steuerbescheinigung des Brokers enthält dann die Angabe des entsprechenden Aktienverlustes, sodass das Finanzamt die Querverrechnung vornehmen kann.

Soweit so gut. Wie verhält es sich nun aber, wenn die Verluste bei einem Broker (durch Verlustbescheinigung bestätigt) die Gewinne bei einem anderen Broker übersteigen. Die zuvor abgeführte KESt, + Soli aus den Gewinnen erhält der Anleger zwar aus über die Steuererklärung zurück, was aber passiert mit den nicht verrechenbaren Verlusten. Werden die dann vom Finanzamt in die Folgejahre vorgetragen oder verfallen die etwa?

Beispiel:

Broker A: Aktienverluste 4000 EUR
Broker B: Aktiengewinne 1000 EUR (Annahme: Freistellungsauftrag aufgebraucht, keine Kirchensteuerpflicht), Vorabpauschale KESt. 250 EUR (25%), Soli 13,75 EUR (5,5% der KESt), zusammen 263,75 EUR

Im Rahmen der Steuerklärung werden die 263,75 EUR erstattet, es verbleibt ein Verlust von 3736,25 EUR. Was passiert mit diesem verbleibenden Verlust?

@vision2020 Die Verluste bleiben solange beim Finanzamt stehen, bis sie ausgeglichen, bzw. vollständig verrechnet sind. Du musst einfach bei deiner Steuererklärung ganz am Anfang ein Häkchen setzten bei "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags". Damit bekommst du mit deinem Steuerbescheid ein zusätzliches Blatt, das heißt "Bescheid über die gesonderte Feststellung des bleibenden Verlustvortrages". Den Betrag, der dort steht, kannst du dann beim nächsten mal wieder in der Anlage KAP geltend machen.

 

 

@fritz

super, vielen Dank! Hatte das Feld bisher nicht gefunden bzw auf dem falschen Formular danach gesucht. Dann führt das FA also sozusagen einen eigenen Steuertopf.

Hallo.

Das heißt konkret; mein Broker versteuert direkt, wenn der Freistellungsauftrag "voll ist" & die Verlustverrechnung erfolgt im Folgejahr bei der Steuererklärung. Ist das korrekt?

 

Wer sparsam ist muss weniger arbeiten.

@karlmags ganz so einfach ist das nicht zu beantworten und ist glaube ich auch je nach Broker unterschiedlich.

Wie ist deine Frage genau? Hast Du ein Depot bei einer Bank? Was möchtest Du genau wissen?

Das heißt konkret; mein Broker versteuert direkt, wenn der Freistellungsauftrag "voll ist" & die Verlustverrechnung erfolgt im Folgejahr bei der Steuererklärung. Ist das korrekt?

Teil 1 ja, und Teil 2 kann die Bank/der Broker evtl. sofort gutschreiben. Beispiel:

D.h. Lassen wir den Freistellungsauftrag voll sein und Du hast eine Verkauf mit Gewinn von 1000€ gemacht, werden Dir die 25% also 250€ i.d.R. gleich abgezogen. (soli etc mal aussen vorgelassen).

Machst Du jetzt einen Verkauf mit einem Verlust von 100€ kann Dir die Bank 25% der 100€ also 25€ (umgehend) erstatten, also den Steueranteil (so handhabt es zumindest meine Bank.)

Ist der Verlust beim Verkauf beispielsweise 1.500€, wäre der Steueranteil 375€. Es werden dann aber logischerweise nur die bereits einbehaltenen 250€ erstattet. Mehr KESt ist ja noch nicht gezahlt worden. Die restlichen 175€ kannst du ggfs bei der Steuererklärung für dieses Jahr als Verlust geltend machen, werden aber nur mit der gleichen Einkommensart verrechnet, als z.B. nicht mit Einkommen aus V&V oder (nicht) selbständiger Arbeit. Dieser Verlusttopf (hier 175€)  sollte aber auch bis zum Jahresende von Deiner Bank für Verrechnung von Steuern anderer Gewinne bis zur Höhe von 175€ verwendet.

Hast Du jetzt Depots bei mehreren Banken und eins mit steuerlichen Verlust und das andere mit steuerlichen Gewinn im Jahr, kann diese gegenseitige Verrechung nur via Steuererklärung erfolgen.

Diese Rückerstattung des Steueranteil aus einem realisiertem Verlust kann insbesondere am Jahresende interesant sein, wenn man im Lauf des Jahres schon KESt gezahlt hat, also steuertechnisch im plus ist und sich ohnehin von Buchverlusten trennen möchte. Selbst Konstellationen wie ich verkaufe eine Position mit vermeintlichem Buchverlust am 30.12. um sie dann in gleicher Anzahl am 02.01. (mit i.d.R. ähnlichen Kurs) wieder zu kaufen, sind manchmal sinnvoll, weil der Buchverlust durch den jetzt realisierten Verlust zu 25% in Cash bzw. Steuerminderung ausgeglichen wird. Aber damit ist der Einstandkurs der Position jetzt niedriger und ggfs muss dann später beim Verkauf dieser Vorteil wieder abgeben werden, als mehr versteuert werden.

Und Verlustverechnung über mehrere Jahre gehen meines Wissens nach nur via Steuerklärung und mit Verlustvor/-rücktrag. Kommen bei mir gottseidank nicht vor. Aber für sowas hätte ich dann auch meinen Steuerberater...