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zwecks möglichem Ausstieg aus dem Ausstieg: Arbeitslosenversicherung

Im Blick auf die aktuellen Unsicherheiten an den Finanzmärkten und in der Wirtschaftsentwicklung sehe ich das Sequence-of-Returns-Risiko derzeit als besonders relevant an  😕

Problem hierbei:
eine Halbierung der Aktienkurse (oder Schlimmeres) ist i.a. mit einer schweren Rezession oder gar Depression verbunden - in der die Unternehmen zu 100.000den Leute entlassen, aber keiner (außer den Insolvenzverwaltern) Leite einstellt

--> ein Zurück-in-den-Job wäre mangels Jobs gerade in diesem Szenario schwierig ...

Deshalb die Frage:
Wurden hier schon irgendwo (in den Sedimenten des Forums) die für unsereins relevanten Regelungen in Sachen Arbeitslosengeld (ALG 1) zusammengestellt?

--> Wie lange nach einem Ausstieg kann man sich noch arbeitslos melden?
(mit ALG 1-Berechtigung)

--> Wie lassen sich diese Ansprüche für einen möglichen Ausstieg aus dem Aussteigerleben im Falle eines "weichen Ausstiegs" mit einer Teilzeitphase (zwischen XY Jahren Vollzeitjob und dem gar nix mehr-Tun) am besten erhalten?

 

Zitat von exit-tbd am 2. November 2020, 11:44 Uhr

Im Blick auf die aktuellen Unsicherheiten an den Finanzmärkten und in der Wirtschaftsentwicklung sehe ich das Sequence-of-Returns-Risiko derzeit als besonders relevant an  😕

Problem hierbei:
eine Halbierung der Aktienkurse (oder Schlimmeres) ist i.a. mit einer schweren Rezession oder gar Depression verbunden - in der die Unternehmen zu 100.000den Leute entlassen, aber keiner (außer den Insolvenzverwaltern) Leite einstellt -> Du scheinst mir ziemlich festgefahren auf "deinen Job" zu sein. 
Ich würde für ein solches Szenario vorschlagen, dass du dann den Job machst, den du kriegen kannst. Das bedeutet im Zweifelsfall auch, dass du als Ingenieur Müllwagen fährst. In einem, wie von dir beschriebenem Fall, wird man sich nicht aussuchen können wo, oder als was, man arbeitet.

--> ein Zurück-in-den-Job wäre mangels Jobs gerade in diesem Szenario schwierig ...

Deshalb die Frage:
Wurden hier schon irgendwo (in den Sedimenten des Forums) die für unsereins relevanten Regelungen in Sachen Arbeitslosengeld (ALG 1) zusammengestellt?

--> Wie lange nach einem Ausstieg kann man sich noch arbeitslos melden?
(mit ALG 1-Berechtigung) -> 24 Monate nach dem Arbeitsende?

--> Wie lassen sich diese Ansprüche für einen möglichen Ausstieg aus dem Aussteigerleben im Falle eines "weichen Ausstiegs" mit einer Teilzeitphase (zwischen XY Jahren Vollzeitjob und dem gar nix mehr-Tun) am besten erhalten? -> Durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, durch Kinder, durch Krankheit.

 

Hallo exit-tbd,
ohne Gewähr auf Richtigkeit:
In Deutschland kannst du ALG-1 beantragen, wenn du innerhalb der vergangenen 24 Monate (gerade herausgefunden, dass seit diesem Jahr 30 Monate zählen) mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst. Du kannst aber auch "aus sonstigen Gründen sozialversicherungspflichtig" gewesen sein. Hierzu zählt beispielsweise auch Elternzeit. Wenn du also deinen Job kündigst und 3 Jahre Elternzeit nimmst, das ganze 3x wiederholst (alle drei Jahre ein Kind, das kann man natürlich nur schwierig genau so tackten), könntest du nach meinem Verständnis im 10. Jahr ALG 1 beantragen.

Mit Voll- oder Teilzeit hat das erstmal nichts zu tun, sondern mit der Sozialversicherungspflicht der ausgeübten Tätigkeit (also nicht mehr als 5400€ brutto im Jahr verdienen).

Du kannst dich sogar, wenn du in einer Krise arbeitslos wirst, nach dem du eine Teilzeitstelle hattest, vollzeit arbeitslos melden, also so, dass du nach einer Vollzeitstelle suchst. Das sollte dein ALG steigern.

Das Ganze ist mehr ein moralischer, als ein rechtlicher Graubereich. Arbeitslos melden darf sich nur, wer auch arbeiten will. Das ist bei frühzeitigem, freiwilligem Ruhestand in der Regel nicht gegeben. Ausserdem kann dir das ALG 1 als Krankengeld weitergezahlt werden (über das eine Jahr hinaus), wenn du dauerhaft krankgeschrieben wirst.

Dazu möchte ich niemanden ermutigen, der nicht wirklich krank ist, denn das ist natürlich Sozialversicherungsbetrug.

Dann gibt es noch längere Dauern, in denen du ALG bekommst, wenn du über 50 Jahre alt bist, aber das hat dann, für mich, mit FI(RE) nichts mehr zu tun.

Also, wie zuvor geschrieben, es gibt sicher Möglichkeiten, aber wirklich legal (ausser Elternzeit) sind diese in meinen Augen nicht.
Ich freue mich darauf über dieses Thema viel neues zu lernen.

Es grüsst das Sparschwein.

 

Zitat von Sparschwein am 2. November 2020, 14:09 Uhr

 

...

Du kannst dich sogar, wenn du in einer Krise arbeitslos wirst, nach dem du eine Teilzeitstelle hattest, vollzeit arbeitslos melden, also so, dass du nach einer Vollzeitstelle suchst. Das sollte dein ALG steigern.

Das Ganze ist mehr ein moralischer, als ein rechtlicher Graubereich. Arbeitslos melden darf sich nur, wer auch arbeiten will. Das ist bei frühzeitigem, freiwilligem Ruhestand in der Regel nicht gegeben. ...

das ist beides klar

mir geht es mehr um nachfolgendes "blöd gelaufen-Szenario":
(ausgehend davon, dass ich nach DERZEITIGEM Stand privatisieren könnte)

ich verabschiede mich irgendwann in 2021

oder reduziere erstmal auf 50 oder 75 % ... such mir ein passendes 10 oder 12 m-Boot ... richte mich darauf häuslich ein ... und kündige im Herbst 2022, um den Winter 2022/´23 (erstmals) in Südfrankreich zu verbringen ...

aufgrund einer Weltwirtschaftskrise mit begleitender Baisse streichen 2/3 der Firmen die Dividenden und die Kurse fallen um 50 oder 60 %

--> 202X komme ich zur Einsicht, doch noch ein paar Jahre arbeiten zu müssen  😥

genau DANN wird es aber kaum freie Jobs geben!
(Börse und Arbeitsmarkt/globale Wirtschaftslage sind ja was die großen Zyklen betrifft nicht komplett entkoppelt:
1931/´32 waren die Börsianer von der Wall Street pleite UND die John Does von der Main Street arbeitssuchend!)

--> also wäre im Falle der Mist-ich-muss-doch-noch-arbeiten-Erkenntnis ein reaktivierbarer Anspruch auf ALG 1 hilfreich

 

Zitat von exit-tbd am 2. November 2020, 14:22 Uhr

--> also wäre im Falle der Mist-ich-muss-doch-noch-arbeiten-Erkenntnis ein reaktivierbarer Anspruch auf ALG 1 hilfreich

 

Mit der 4% - Regel solltest du, nach meinem Verständnis, nicht in die beschriebene Situation kommen?
Und ansonsten:
Wenn du am 01.01.2021 kündigst kannst du bis 01.06.2023 noch ALG1 beantragen.

Da wirst du doch innerhalb der 30 Monate abschätzen können:

  1. wie hoch deine realen Ausgaben im Ruhestand sind
  2. ob bei der dann aktuellen Krise ein Ende in Sicht ist
  3. ob du mit dem Jahr ALG1 einen adäquaten Job finden könntest?

Das maximale ALG1 sind etwa 2500€ pro Monat, das Ganze (angenommen du bist unter 50) für 12 Monate, also 30.000€.

30.000€ sind natürlich eine Stange Geld, aber das ist doch kein Betrag der darüber entscheidet, ob du dir den frühzeitigen Ruhestand (bei vielen hundertausend Euro, die investiert sind) leisten kannst, oder nicht?!

Das Problem wird in der Krise nicht sein, ob du ALG1 bekommst, oder nicht, sondern ob du einen vernünftig bezahlten Job findest, wenn es darauf ankommt.

 

Tja, irgendwas ist immer. Bei einer guten Planung sollten die paar 10T€ nicht der relevante Punkt sein.

Bei zuviel Angst am besten weiter arbeiten. Mit Angst lässt sich die gewonnene Freiheit ja auch nicht richtig genießen

Zitat von exit-tbd am 2. November 2020, 14:22 Uhr
Zitat von Sparschwein am 2. November 2020, 14:09 Uhr

 

genau DANN wird es aber kaum freie Jobs geben!

 

Corona containment scouts werden die nächsten jahre immer gebraucht

ok ...
dann versuche ich, mal alle relevanten Regelungen/FAKTEN zusammenzutragen:

(Ergänzungen/Korrekturen sind willkommen, auf blabla-Kommentare und vage Vermutungen bitte der Übersichtlichkeit halber verzichten für wer immer die Infos in X Jahren suchen möge)

  1. Reduzierung auf Teilzeit vor dem Ausstieg:
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

...
5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

als Erläuterung hierzu habe ich gefunden:

Atypisch niedrig Beschäftigungen fließen in die Berechnung des ALG nicht ein

Hier gilt jedoch nach § 150 Abs. 2 Nr. 5 SGB III, dass Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorrübergehend auf weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre – vor Entstehung des Anspruches – während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Der oder die Arbeitslose soll davor geschützt werden, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ waren.

Ergibt die Ausklammerung der genannten Zeiten atypischer Beschäftigung, dass der einjährige Regelbemessungsrahmen weniger als 150 Kalendertage bzw. 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten – gerechnet bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – im unmittelbaren Anschluss an eine einvernehmliche Verringerung der Arbeitszeit vor einer Verringerung des Arbeitslosengeldanspruches geschützt ist.

hmmm, ist für mich nicht ganz konsistent:
"wenn ... Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums" wären nach meinem Textverständnis bis zu 3 Jahre - wie erklären sich die "für einen Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten – gerechnet bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – im unmittelbaren Anschluss an eine einvernehmliche Verringerung der Arbeitszeit vor einer Verringerung des Arbeitslosengeldanspruches geschützt ist."?

 

2. Rückkehr in den Arbeitsmarkt (mit ALG 1-Abpolsterung) nach einem Sabbatical (auch wenn dieses anfangs ggfs. unbefristet geplant war)

aus einem Blog, wo es um Sabbaticals geht:

... der Grund, warum du dich am besten vor der Reise arbeitslos meldest. Hast du vor deiner Kündigung nämlich mindestens 12 Monate gearbeitet, kannst du dir den Anspruch auf Arbeitslosengeld schon sichern, bevor du auf Reise gehst. Diesen Anspruch kannst du dann innerhalb vier Jahre geltend machen, d.h. du könntest bis zu vier Jahre verreisen und nach deiner Rückkehr diesen Anspruch geltend machen. Meldest du dich erst nach der Reise beim Arbeitsamt arbeitslos, so darfst du auf keinen Fall länger als ein Jahr verreisen (eigentlich sogar nur ein paar Tage weniger), da du ansonsten ja nicht die Kriterien der Anwartschaftszeit (s.o.) erfüllst. Ein weiterer großer Vorteil: Die Sperrfrist läuft während deiner Reise ab, d.h. du bekommst ab dem ersten Tag, an dem du dich nach deiner Reise wieder beim Amt meldest, Arbeitslosengeld.

das heißt, wer eine "Rückfahrkarte" für mögliche (ökonomische) worst case-Szenarien haben will, meldet sich am besten nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben KURZ (wenige Tage) arbeitslos ... und dann wieder beim Arbeitsamt ab ...

 

habe ich noch irgendwelche wichtigen Regelungen übersehen?

Zitat von exit-tbd am 2. November 2020, 15:31 Uhr

 

habe ich noch irgendwelche wichtigen Regelungen übersehen?

Ja, hast du mit Sicherheit. Das Thema ist nämlich außerordentlich komplex. Sieh mal auf der Seite Der Privatier (nicht, verschwägert, nicht verwandt, sonst keine Beziehungen, nur zufällige Namensgleichheit) nach. Da kannst du die Experten finden.

Unbedingt deinen Punkt 2 prüfen !

Es ist richtig, dass man 2019 innerhalb von 12 Monaten einen ALG1 Antrag stellen musste (egal für wie lange, 1 Tag reichte), um seinen gesamten ALG1-Anspruch zu "aktivieren" womit er insgesamt in den  48 Monaten genommen werden kann (beliebig viele An- und Abmeldungen in den 48 Monaten waren möglich).

Diese Regelung wurde meines Wissens nach gesetzlich überarbeitet und gilt ab 2020 nicht mehr (es zählt dein letzter Arbeitstag, also hast du z.B. zum 31.11.2019 gekündigt dann gilt immer noch die 2019 Regelung für dich und du müsstest jetzt den Anspruch aktivieren). Details weiss ich aber nicht genau, daher bitte aktuelles Gesetz nachschlagen - ich meine, diese "Aktivierungsregelung" ist komplett gestrichen worden und der ALG1-Anspruch bleibt jetzt grundsätzlich 48 Monate -  d.h. man kann auch ohne Zwischenmeldung sich erst im 4.  Jahr beim Amt melden. Aber kann ich nicht mit Sicherheit sagen, bitte nachschlagen. Die 2019 Regelung mit dieser 12-Monats-Aktivierung ist aber auf jeden Fall geändert worden soweit ich weiss.

@michael321 & @privatier

Danke für den Hinweis

ich finde auf der verlinkten Seite

"der ALG1-Anspruch bleibt jetzt grundsätzlich 48 Monate -  d.h. man kann auch ohne Zwischenmeldung sich erst im 4.  Jahr beim Amt melden." stimmt also wohl nicht - da man bei vorher durchgehender Beschäftigung MAXIMAL 18 Monate Zeit hat für die (erste) Arbeitslosmeldung

und auch nicht zum falschen Zeitpunkt krank werden darf  😉

 

PS:

SGB III § 161
Erlöschen des Anspruchs
(1) ...
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

wurde anscheinend seit 2012 nicht verändert ...

ich finde auch einen

Finanztip Stand: 17. Juni 2020
Der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Dir nach seiner Entstehung vier Jahre lang erhalten. Das bedeutet, dass Du innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgreifen kannst, falls ...

 

Dann haben sie für 2020 aus den 12 Monaten (2019) jetzt 18 Monate gemacht? Jetzt wo du es schreibst, meine ich mich daran zu erinnern, das ist glaube ich richtig. (Ich hatte mich da ausführlich zu Anfang des Jahres informiert - sprich kurz vor Corona, wo man noch Reisen planen konnte bzw. wollte 😀 Aber ist so lange her, erinnere mich nicht an alles so schnell im Detail ;))