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Steuererklärung bei mehreren Depots und tlw. Verlustverrechnung

folgende Frage:

Ich habe verschiedene Depots (unterschiedliche Banken).

In einem werden auf die Kapitalerträge von der Bank Steuern abgeführt, in dem anderen Depot jedoch nicht, da in diesem aus Vorjahren noch genug zum Verrechnen aus Verlusttöpfen besteht.

Wenn eine Steuererklärung gemacht wird (Günstigerprüfung), müssen dann beide Depots angegeben werden (obwohl bei einem keine Steuern angefallen sind)? Oder reicht es, nur die Papiere vom Depot einzureichen, in dem tatsächlich Steuern von der Bank einbehalten wurden (und das andere quasi "unter den Tisch fallen zu lassen"?

Oder ist das gar nicht zulässig, und man ist verpflichtet, alle Depots anzugeben? Dann müsste man aber auch den Verlusttopf angeben, der dann mit den Erträgen des anderen Depots verrechnet werden würde? Oder gibt es da Wahlmöglichkeit?

Letzteres würde ich aufgrund des Aufwands eigentlich vermeiden. (Auch wenn ich rechnerisch eine höhere Steuererstattung erhalten würde, dafür aber der Verlusttopf auch entsprechend sinkt und für Folgejahre nicht mehr zur Verfügung steht).

Weiss jemand, wie das rechtlich ist?

(Bisher habe ich noch nie Kapitalerträge in einer Steuererklärung angegeben, da es sowieso keinerlei Rückerstattung gegeben hätte)

Danke schonmal fürs lesen und mit befassen 🙂

Also ich habe mehrere Depots und Konten bei mehreren Banken. Normalerweise bekommst du ja einen Steuerbescheid von der Bank. Die Zahlen klimpere ich in die Steuererklärung ein.

Wenn ich bei einem Konto keine Steuern gezahlt habe, erfasse ich es auch nicht. Das würde ich bei dem Depot auch so machen. Aber sieh dir doch mal den Steuerbescheid von dem Depot an. Dann müsstest du eigentlich schlauer sein.

Verlusttopf musst du nicht angeben, das verrechnet ja die Bank für dich. Außer, du willst Gewinne und Verluste über mehrere Banken hinweg verrechnen. Dann musst du aber sozusagen von der Bank den Gewinn- und Verlusttopf glattstellen lassen (weiss jetzt nicht, wie der genau Terminus dazu ist). Dann solltest du dazu einen entsprechenden Bescheid bekommen, den du für die Steuererklärung nutzen kannst. Ich hatte das mal für die Verrechnung meiner Altverluste von vor 2008 so gemacht.

Disclaimer: das ist meine persönliche Einschätzung aus meiner Erfahrung. Ich bin kein Steuerberater oder ähnliches!

@michael321 Der letzte Beitrag von Privatier enthält leider Falschaussagen! Wenn du eine Günstigerprüfung machen lässt, musst du ALLES angeben. Die Bank berechnet dir nämlich grundsätzlich 25% Abgeltungssteuer. Also auch wenn du einen Verlusttopf hast und demzufolge keine Steuern zahlt, rechnet die Bank aus diesen Verlusten 25% Steuern gegen. Der Verlusttopf wird demnach schneller "leer", sofern dein persönlicher Steuersatz geringer ist. Aber das willst du ja nicht, oder?! Deshalb musst du in den sauren Apfel beißen und alles haarklein auflisten. Du kannst dir von deiner Bank hierfür eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. In deiner Steuererklärung Anlage KAP machst du dann einen Verlustvortrag, der dann mit deinem korrekten (persönlichen) Steuersatz verrechnet wird. Ist leider etwas kompliziert, geht aber nicht anders. Frage ggf. einen Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe, wenn du da nicht weiter kommst.

Keine falschaussagen, wir sind ja nicht vor Gericht 😎

Da habe ich tatsächlich zu kurz gedacht, weil ich eben immer die volle Abgeltungssteuer gezahlt habe.

So wie du das geschrieben hast, wenn die persönliche Steuer niedriger ist, klingt das logisch. Daran hatte ich nicht gedacht. Danke für die Korrektur!

Erstmal Danke für eure Beiträge ! Hoffe alle sind gut über die Feiertage ins neue Jahr gekommen - ich war voll bei der Familie und daher die lange Pause bis ich nun wieder antworten kann 😀

Habe da auch gleich eine Frage zu eurer Differenz - grundsätzlich verstehe ich zwar das Problem bzgl. des Steuersatzes, aber so ganz dahinter bin ich noch nicht, weil ich das System mit den Verlusttöpfen anders verstanden habe. Bitte korrigiert mich, falls ich falsch liege oder es jetzt nur anders formuliere.

Ich bin mir unsicher, weil ihr geschrieben habt, die Bank berechnet im Verlusttopf den vollen Steuersatz bzw. zieht ihn aus dem Topf. So war mein bisheriges Verständnis bisher nicht. Beispiel: Ich verkaufe eine Position mit 1000 EUR Verlust, also werden mir diese 1000 EUR in den Topf gesetzt. Verkaufe ich jetzt eine andere Position mit 1500 EUR Gewinn, werden erst die 1000 EUR aus dem Topf voll angerechnet, und dann anschliessend die verbliebenen 500 EUR versteuert. Die Bank tut das erstmal mit voller Abgeltungssteuer, ggf. positive Differenzen könnte ich mir aber über die Steuererklärung und Günstigerprüfung wiederholen - aber dabei sind ja die Töpfe egal, es wird nur der zu versteuernde Betrag angegeben, in dem Fall die 500 EUR?

Jetzt mal neue, weitere Aussage nach dem Nachdenken auch über eure Beiträge weshalb ich überlege (die ganzen Papiere für 2019 habe ich aber noch nicht): angenommen, Depot/Bank A hat den hohen Verlusttopf, dort sind in 2019 keine Steuern angefallen. Depot/Bank B hatte keinen, es wurde volle Abgeltungssteuer gezogen.

Ich vermute, über Günstigerprüfung könnte ich mir in 2019 einen Teil wiederholen (wenn ich nur Depot B angebe bzw. der Topf von A nicht für B genutzt wird).

In 2020 wird sich das ganze vorraussichtlich wie folgt ändern: A keine Änderung, B ebenfalls nicht, aber mein Steuersatz wird noch niedriger sein als 2019, also Günstigerprüfung ergibt höhere Rückzahlung.

Ab 2021 (oder auch später) könnte es bei mir aber steuerlich wieder so sein, dass keine Günstigerprüfung mehr Sinn macht (=volle Abgeltungssteuer).

Daher würde es für mich Sinn machen, Depot A mit dem Verlusttopf zu belassen, und für 2019 und 2020 nur Depot B zur Günstigerprüfung anzugeben (falls so erlaubt), denn dann würde ich Rückzahlungen erhalten. Keinen Sinn macht es für mich, beides anzugeben und dabei den Topf von A für B zu nutzen - zwar erhalte ich dann die Steuern von B zurück, aber der Topf wäre für die Zukunft leer und ich zahle ja (vermutlich) ab 2021 eh wieder volle Abgeltungssteuer (dann könnte ich jetzt auch nichts tun und alles belassen wie es ist, ohne Günstigerprüfung. Das wäre nur viel Aufwand für mich ohne auf 3-Jahres-Sicht Steuern zurückerhalten zu haben).

(-> der "Widerspruch" in meiner Aussage, dass es bei letzterem Fall ja dennoch besser wäre jetzt den Topf A auch für B zu melden und ihn schon zu leeren anstatt ihn ein paar Jahre weiterlaufen zu lassen bis er sich von alleine geleert hat bitte mal aussen vor lassen... ;))

Hoffe ich habe es verständlich erklären können, wie ich es meine. In ganz kurz: Anfangs wollte ich mir nur Papierkram ersparen, aber falls erlaubt würde ich nun auch den Topf für spätere Jahre halten, wenn keine Günstigerprüfung mehr möglich ist und ich so den vollen Steuersatz angerechnet bekomme). Oder eben ich habe die Funktionsweise vom Topf noch nicht richtig verstanden.

Ich hole den alten Thread mal aus der Versenkung hervor, ich habe für die Steuererklärung 2019 nichts gemacht (sprich keine Kapitalerträge angegeben).

Da sich 2020 anders entwickelt hat wie geplant (so ist das Leben), stehe ich quasi vor derselben Entscheidung. Nur das ich für dieses Jahr weiss, dass es Sinn macht, die Töpfe loszuwerden und zudem eine Steuererklärung mit Günstigerprüfung zu machen.

Soweit ich weiss, muss ich dafür bis spätestens 15.12. bei beiden Depotführenden Banken eine Verlustbescheinigung einholen? Oder nur bei der Bank, wo ich überhaupt den Verlusttopf habe? Oder weist die andere Bank dann eben 0 aus, aber die Bescheinigung muss vorliegen?

Und dann muss ich alles in der Anlage KAP eintragen, nicht nur die beiden Depots, sondern auch alle sonstigen Kapitalerträge die mit Abgeltungssteuer belegt wurden, egal wie gering die auch sind (z.B. Dividenden von Genossenschaftsanteilen, die ich aufgrund einer früheren Mietwohnung erhalten habe)?

Ich halte den Thread mal auf dem Laufenden, vielleicht nutzt es irgendwann mal jemandem.

Habe mir heute morgen gedacht, ich frage mal beim Finanzamt nach - dafür gibt es eine Deutschland-Hotline. Kannte ich noch nicht. Die Dame konnte mir da jedoch keine Auskunft geben, das sei zu speziell. Daher verwies sie mich auf den betreffenden Beamten in dem für mich zuständigem Finanzamt und hat mir da die Tel. komplett mit Durchwahl gegeben. Das Ergebnis war ein sehr unerwartetes und interessantes Gespräch mit Themen weit über meine Fragestellung hinaus.

Zu meiner Ursprungsfrage: ich muss mir die Töpfe nicht bis 15.12. bescheinigen lassen und angeben, ich kann das tun wenn sie verrechnet werden sollen, ich kann sie aber auch bei den Banken stehen lassen und die Steuererklärung mit Günstigerprüfung nur mit den Standard-Jahresabschlussbescheinigungen der Banken, die automatisch nächstes Jahr kommen, machen. So zumindest die Auskunft.