Horrorszenario PKV+GKV-versichert?
Zitat von GenerationX am 12. März 2026, 21:57 UhrHallo zusammen,
ich habe eine theoretische Frage:
Wenn meine Frau (gesetzlich pflichtversichert bei der TK) sich entschließen sollte nicht mehr zu arbeiten würde sie nach Ablauf von ALG1 ja einen „neu zu ermittelnden“ Beitrag bei der TK zahlen müssen.
Meine Kinder und ich sind bei der PKV versichert (Gesamtbeitrag inkl. PV ca. 1320 EUR/Monat). Ich verdiene deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze.Könnte nun die TK von mir verlangen, mein Einkommen und Vermögen offenzulegen um für meine Frau die Hälfte des derzeitigen GKV-Höchstbeitrages (ca. 1230 EUR/Monat inkl. PV) als neuen Beitrag festzulegen oder wäre das vermeidbar?
Immerhin würden sich die monatlichen Ausgaben für die KV meiner Familie dann auf fast 2000 EUR/Monat belaufen....
Hallo zusammen,
ich habe eine theoretische Frage:
Wenn meine Frau (gesetzlich pflichtversichert bei der TK) sich entschließen sollte nicht mehr zu arbeiten würde sie nach Ablauf von ALG1 ja einen „neu zu ermittelnden“ Beitrag bei der TK zahlen müssen.
Meine Kinder und ich sind bei der PKV versichert (Gesamtbeitrag inkl. PV ca. 1320 EUR/Monat). Ich verdiene deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze.
Könnte nun die TK von mir verlangen, mein Einkommen und Vermögen offenzulegen um für meine Frau die Hälfte des derzeitigen GKV-Höchstbeitrages (ca. 1230 EUR/Monat inkl. PV) als neuen Beitrag festzulegen oder wäre das vermeidbar?
Immerhin würden sich die monatlichen Ausgaben für die KV meiner Familie dann auf fast 2000 EUR/Monat belaufen....
Zitat von TakeTwo am 13. März 2026, 8:09 UhrDu müsstest Deine Frau ggf. Ebenso privat versichern.
Das ist genau der Nachteil der privaten Versicherung keine kostenlose Mitversicherung des Ehepartners.
Du müsstest Deine Frau ggf. Ebenso privat versichern.
Das ist genau der Nachteil der privaten Versicherung keine kostenlose Mitversicherung des Ehepartners.
Zitat von Absprung_2020 am 13. März 2026, 9:35 UhrZitat von GenerationX am 12. März 2026, 21:57Könnte nun die TK von mir verlangen, mein Einkommen und Vermögen offenzulegen um für meine Frau die Hälfte des derzeitigen GKV-Höchstbeitrages (ca. 1230 EUR/Monat inkl. PV) als neuen Beitrag festzulegen oder wäre das vermeidbar?
Du musst das Vermögen nicht offenlegen, du musst aber jedes Jahr deinen Steuerbescheid einreichen. So läuft das bei uns. Vermögen hat mit "GKV freiwillig" nix zu tun.
Zitat von GenerationX am 12. März 2026, 21:57Könnte nun die TK von mir verlangen, mein Einkommen und Vermögen offenzulegen um für meine Frau die Hälfte des derzeitigen GKV-Höchstbeitrages (ca. 1230 EUR/Monat inkl. PV) als neuen Beitrag festzulegen oder wäre das vermeidbar?
Du musst das Vermögen nicht offenlegen, du musst aber jedes Jahr deinen Steuerbescheid einreichen. So läuft das bei uns. Vermögen hat mit "GKV freiwillig" nix zu tun.
Zitat von Privatier am 13. März 2026, 14:59 UhrAlles nicht so schlimm 😎
1. Situation nach Ende von ALG 1
Wenn deine Frau:
nicht mehr arbeitet
kein ALG 1 mehr erhält
nicht familienversichert werden kann
dann bleibt sie in der Regel freiwillig gesetzlich versichert.
Die Beiträge richten sich dann nach den beitragspflichtigen Einnahmen gemäß den Regeln des GKV-Spitzenverband.
2. Wird dein Einkommen berücksichtigt?
Ja – teilweise.
Bei verheirateten freiwillig gesetzlich Versicherten ohne eigenes Einkommen darf die Krankenkasse das Familieneinkommen berücksichtigen.
Dabei gilt vereinfacht:
Einkommen des Ehepartners kann herangezogen werden
es wird anteilig auf beide Ehepartner verteilt
daraus wird die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ehefrau bestimmt
Das ist in der Praxis eine sogenannte „Ehegatteneinstufung“.
Dafür kann die Krankenkasse tatsächlich verlangen:
Einkommensnachweise des Ehepartners
teilweise auch Kapitalerträge oder andere Einnahmen
3. Aber: Es gibt eine Obergrenze
Selbst wenn dein Einkommen sehr hoch ist:
Die Beiträge deiner Frau können maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV berechnet werden.
2026 ungefähr:
Beitragsbemessungsgrenze: ~5.500 € monatlich
Krankenversicherung + Pflegeversicherung ≈ ca. 1.100–1.250 € / Monat
Das ist der absolute Höchstbeitrag.
Alles nicht so schlimm 😎
1. Situation nach Ende von ALG 1
Wenn deine Frau:
nicht mehr arbeitet
kein ALG 1 mehr erhält
nicht familienversichert werden kann
dann bleibt sie in der Regel freiwillig gesetzlich versichert.
Die Beiträge richten sich dann nach den beitragspflichtigen Einnahmen gemäß den Regeln des GKV-Spitzenverband.
2. Wird dein Einkommen berücksichtigt?
Ja – teilweise.
Bei verheirateten freiwillig gesetzlich Versicherten ohne eigenes Einkommen darf die Krankenkasse das Familieneinkommen berücksichtigen.
Dabei gilt vereinfacht:
Einkommen des Ehepartners kann herangezogen werden
es wird anteilig auf beide Ehepartner verteilt
daraus wird die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ehefrau bestimmt
Das ist in der Praxis eine sogenannte „Ehegatteneinstufung“.
Dafür kann die Krankenkasse tatsächlich verlangen:
Einkommensnachweise des Ehepartners
teilweise auch Kapitalerträge oder andere Einnahmen
3. Aber: Es gibt eine Obergrenze
Selbst wenn dein Einkommen sehr hoch ist:
Die Beiträge deiner Frau können maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV berechnet werden.
2026 ungefähr:
Beitragsbemessungsgrenze: ~5.500 € monatlich
Krankenversicherung + Pflegeversicherung ≈ ca. 1.100–1.250 € / Monat
Das ist der absolute Höchstbeitrag.
Zitat von GenerationX am 16. März 2026, 12:59 Uhr@privatier
Mein Einkommen ist derzeit ca. 120.000 EUR (inkl. Mieteinnahmen) - d. h. für den Beitrag meiner Frau wird von der Hälfte (60.000 EUR) ausgegangen und davon die KV+PV berechnet?
dann komme ich ja (leider) auf die Zahlen -> ca. 2000 EUR/Monat für Frau, Kinder und mich,...
Mein Einkommen ist derzeit ca. 120.000 EUR (inkl. Mieteinnahmen) - d. h. für den Beitrag meiner Frau wird von der Hälfte (60.000 EUR) ausgegangen und davon die KV+PV berechnet?
dann komme ich ja (leider) auf die Zahlen -> ca. 2000 EUR/Monat für Frau, Kinder und mich,...
Zitat von Privatier am 16. März 2026, 13:03 UhrDas ist von ChatGpt...deckt sich aber in etwa mit meinem Kenntnisstand.
Würde einfach mal bei der Krankenkasse anfragen. Die Kombination gkv/ PKv ist manchmal nicht so optimal...
Das ist von ChatGpt...deckt sich aber in etwa mit meinem Kenntnisstand.
Würde einfach mal bei der Krankenkasse anfragen. Die Kombination gkv/ PKv ist manchmal nicht so optimal...
Zitat von JTSchiebel am 25. März 2026, 2:20 UhrEventuell hätte ich dafür eine Lösung, sofern GKV zu hohe Beiträge will:
UG (haftungsbeschränkt) begründen (kostet etwa 400-600 € + sage mal 100 € Kapital), z.B. als Reinigungsservice.
Die UG (haftungsbeschränkt) stellt Deine Frau ein im Midi-Job-Bereich. Damit ist sie dann in der GKV versicherungspflichtig beschäftigt.Da die UG (haftungsbeschränkt) eine juristische Person ist, hat sie mir Dir direkt nichts zu tun (außer dass Du Gesellschafter, vllt auch Geschäftsführer bist).
Ersten Dauervertrag bekommt die UG von Dir (nämlich um den Lohn + SozAbg zu finanzieren) - und ist ausbaufähig...
Netto-Lohn geht auf Euer Konto und Kosten sind nur die Sozialabgaben.Sollte Deine Frau z.B. wegen Mutti/Vati pflegen nicht mehr arbeiten wollen würde sich zB eine UG (haftungsbeschränkt) auch als Mobiler Pflegedienst anbieten, dann könnt Ihr sogar Eure Pflegedienst-Leistungen mit der Pflegeversicherung abrechnen...
... bei UG-begründung am besten als Tätigkeitsfelder alles angeben was sein könnte, ist nicht limitiert, eventuell Kunstnamen verwenden.
Eventuell hätte ich dafür eine Lösung, sofern GKV zu hohe Beiträge will:
UG (haftungsbeschränkt) begründen (kostet etwa 400-600 € + sage mal 100 € Kapital), z.B. als Reinigungsservice.
Die UG (haftungsbeschränkt) stellt Deine Frau ein im Midi-Job-Bereich. Damit ist sie dann in der GKV versicherungspflichtig beschäftigt.
Da die UG (haftungsbeschränkt) eine juristische Person ist, hat sie mir Dir direkt nichts zu tun (außer dass Du Gesellschafter, vllt auch Geschäftsführer bist).
Ersten Dauervertrag bekommt die UG von Dir (nämlich um den Lohn + SozAbg zu finanzieren) - und ist ausbaufähig...
Netto-Lohn geht auf Euer Konto und Kosten sind nur die Sozialabgaben.
Sollte Deine Frau z.B. wegen Mutti/Vati pflegen nicht mehr arbeiten wollen würde sich zB eine UG (haftungsbeschränkt) auch als Mobiler Pflegedienst anbieten, dann könnt Ihr sogar Eure Pflegedienst-Leistungen mit der Pflegeversicherung abrechnen...
... bei UG-begründung am besten als Tätigkeitsfelder alles angeben was sein könnte, ist nicht limitiert, eventuell Kunstnamen verwenden.
Zitat von JTSchiebel am 25. März 2026, 2:55 UhrEine UG (haftungsbeschränkt) kann man immer haben.
Bilanzierungspflicht ist zu beachten. Ist je nach Umfang der Geschäftstätigkeit mehr oder weniger Aufwändig. Es gibt massenhaft UG (haftungsbeschränkt) die keinerlei Bewegungen ausweisen, wenn man sie nicht braucht, existieren aber weiter. Bilanzen darf man auch selbst einreichen, dafür ist kein Steuerberater nötig.
Nachträgliche Änderungen im Tätigkeitsfeld kosten Eintragungsgebühren, daher möglichst breit fächern.
Im Ambulanten Pflegebereich schlägt einmalige Tablettenvergabe z.B mit fast 10 € zu buche. Jeden Tag 3x gegeben macht schon fast 30 € aus, x 365 Tage = ca. 10.000 € im Jahr... nur mal so in den Raum geworfen... Und bei anerkanntem Pflegegrad zahlt das die Pflegekasse (Umsatzsteuerbefreit).
Eine UG (haftungsbeschränkt) kann man immer haben.
Bilanzierungspflicht ist zu beachten. Ist je nach Umfang der Geschäftstätigkeit mehr oder weniger Aufwändig. Es gibt massenhaft UG (haftungsbeschränkt) die keinerlei Bewegungen ausweisen, wenn man sie nicht braucht, existieren aber weiter. Bilanzen darf man auch selbst einreichen, dafür ist kein Steuerberater nötig.
Nachträgliche Änderungen im Tätigkeitsfeld kosten Eintragungsgebühren, daher möglichst breit fächern.
Im Ambulanten Pflegebereich schlägt einmalige Tablettenvergabe z.B mit fast 10 € zu buche. Jeden Tag 3x gegeben macht schon fast 30 € aus, x 365 Tage = ca. 10.000 € im Jahr... nur mal so in den Raum geworfen... Und bei anerkanntem Pflegegrad zahlt das die Pflegekasse (Umsatzsteuerbefreit).
Zitat von MFZ73 U3/5 => 6 am 25. März 2026, 9:02 UhrMan muss aufpassen, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Die Finanzämter haben im Zweifel kein Personal und auch keinen Anreiz hinter den paar Euro herzulaufen, aber solche Konstrukte können dann auch einfach mal grundsätzlich gesetzlich untersagt werden.
Man muss aufpassen, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Die Finanzämter haben im Zweifel kein Personal und auch keinen Anreiz hinter den paar Euro herzulaufen, aber solche Konstrukte können dann auch einfach mal grundsätzlich gesetzlich untersagt werden.
Zitat von JTSchiebel am 31. März 2026, 2:29 UhrZitat von MFZ73 U3/5 => 6 am 25. März 2026, 9:02 UhrMan muss aufpassen, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Die Finanzämter haben im Zweifel kein Personal und auch keinen Anreiz hinter den paar Euro herzulaufen, aber solche Konstrukte können dann auch einfach mal grundsätzlich gesetzlich untersagt werden.
Dem stimme ich zu.
Dabei dreht es sich auch um andere Ämter die diese Kontellation "unterbinden" können, was aber nur selten geschieht.
Deshalb sollte nachgewiesen werden dass es sich nicht nur um ein "Familienkonstrukt" handelt, dann ist man immer auf der richtigen Seite.
Sprich: paar Aufträge sollten von außerhalb der Familie kommen - um ganz sicher zu gehen.
Hat man paar Aufträge von außerhalb wird es für Ämter schwierig einen sogenannten mundartsprachlichen "Hobbybetrieb" nachzuweisen.
... und wird das Konstrukt als "Hobbybetrieb" klassifiziert, so gilt dies erst ab Datum der Feststellung - nicht rückwirkend.Wie man zu Aufträgen von Außerhalb kommt bleibt der Phantasie überlassen, dazu äußere ich mich nicht groß.
5,-- € Trinkgeld für Einkauf für älteren Nachbarn per Quittung quittiert ist z.B. schon ein Anfang...
... es gibt keine Vorschriften wie viel für was zu verlangen ist. Wer dumm ist verdient nichts - und? ...
Man kann auch dummen Menschen nicht verbieten selbständig tätig zu sein oder GmbH/UG zu begründen.
Zitat von MFZ73 U3/5 => 6 am 25. März 2026, 9:02 UhrMan muss aufpassen, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Die Finanzämter haben im Zweifel kein Personal und auch keinen Anreiz hinter den paar Euro herzulaufen, aber solche Konstrukte können dann auch einfach mal grundsätzlich gesetzlich untersagt werden.
Dem stimme ich zu.
Dabei dreht es sich auch um andere Ämter die diese Kontellation "unterbinden" können, was aber nur selten geschieht.
Deshalb sollte nachgewiesen werden dass es sich nicht nur um ein "Familienkonstrukt" handelt, dann ist man immer auf der richtigen Seite.
Sprich: paar Aufträge sollten von außerhalb der Familie kommen - um ganz sicher zu gehen.
Hat man paar Aufträge von außerhalb wird es für Ämter schwierig einen sogenannten mundartsprachlichen "Hobbybetrieb" nachzuweisen.
... und wird das Konstrukt als "Hobbybetrieb" klassifiziert, so gilt dies erst ab Datum der Feststellung - nicht rückwirkend.
Wie man zu Aufträgen von Außerhalb kommt bleibt der Phantasie überlassen, dazu äußere ich mich nicht groß.
5,-- € Trinkgeld für Einkauf für älteren Nachbarn per Quittung quittiert ist z.B. schon ein Anfang...
... es gibt keine Vorschriften wie viel für was zu verlangen ist. Wer dumm ist verdient nichts - und? ...
Man kann auch dummen Menschen nicht verbieten selbständig tätig zu sein oder GmbH/UG zu begründen.
Zitat von JTSchiebel am 31. März 2026, 3:01 UhrSoweit ich weiß kann sich auch eine GmbH/UG nach Kleinunternehmerregelung von der MwSt-Pflicht befreien lassen...
Dann ist die Abrechnung mit dem FA recht einfach.
Soweit ich weiß kann sich auch eine GmbH/UG nach Kleinunternehmerregelung von der MwSt-Pflicht befreien lassen...
Dann ist die Abrechnung mit dem FA recht einfach.
Zitat von Rente-in-2027 am 31. März 2026, 10:12 UhrZitat von JTSchiebel am 31. März 2026, 3:01 UhrSoweit ich weiß kann sich auch eine GmbH/UG nach Kleinunternehmerregelung von der MwSt-Pflicht befreien lassen...
Dann ist die Abrechnung mit dem FA recht einfach.Nein, eine GmbH kann die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich nicht nutzen.
Warum nicht?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steht nur bestimmten Unternehmern offen – typischerweise Einzelunternehmern oder Personengesellschaften. Eine GmbH ist dagegen eine Kapitalgesellschaft und wird steuerlich anders behandelt.
Konkret:
- Die Kleinunternehmerregelung ist gedacht für kleinere, meist persönlich geführte Betriebe.
- Eine GmbH gilt immer als voll umsatzsteuerpflichtig.
- Das bedeutet:
- Sie muss Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen
- Sie muss Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben
- Sie kann im Gegenzug Vorsteuer abziehen
Hintergrund:
Der Gesetzgeber schließt Kapitalgesellschaften faktisch aus, weil diese unabhängig von der Umsatzhöhe als „vollwertige“ Unternehmen gelten.
Zitat von JTSchiebel am 31. März 2026, 3:01 UhrSoweit ich weiß kann sich auch eine GmbH/UG nach Kleinunternehmerregelung von der MwSt-Pflicht befreien lassen...
Dann ist die Abrechnung mit dem FA recht einfach.
Nein, eine GmbH kann die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich nicht nutzen.
Warum nicht?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steht nur bestimmten Unternehmern offen – typischerweise Einzelunternehmern oder Personengesellschaften. Eine GmbH ist dagegen eine Kapitalgesellschaft und wird steuerlich anders behandelt.
Konkret:
- Die Kleinunternehmerregelung ist gedacht für kleinere, meist persönlich geführte Betriebe.
- Eine GmbH gilt immer als voll umsatzsteuerpflichtig.
- Das bedeutet:
- Sie muss Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen
- Sie muss Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben
- Sie kann im Gegenzug Vorsteuer abziehen
Hintergrund:
Der Gesetzgeber schließt Kapitalgesellschaften faktisch aus, weil diese unabhängig von der Umsatzhöhe als „vollwertige“ Unternehmen gelten.
Zitat von MFZ73 U3/5 => 6 am 31. März 2026, 10:16 UhrZitat von Rente-in-2027 am 31. März 2026, 10:12 Uhr
- Eine GmbH gilt immer als voll umsatzsteuerpflichtig.
Meine nicht. Und nun?
Zitat von Rente-in-2027 am 31. März 2026, 10:12 Uhr
- Eine GmbH gilt immer als voll umsatzsteuerpflichtig.
Meine nicht. Und nun?