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GKV freiwillig nach kurzem Pflichtintermezzo, Vorversicherungszeiten - was passiert wenn man die nicht hat?

"(1) Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren"

Was passiert, wenn man die Zeiten nicht vorweisen kann? in DE besteht doch eine Krankenversicherungspflicht. Kennt jemand einen Fall, wo nach einem kurzen Job als Pflichtversicherter der Einstieg in die freiwillige GKV gescheitert ist?

Ich bin selbständig, suche nach Arbeit, finde witzigerweise derzeit nichts, will meinen Radius erweitern um Stellenausschreibungen für Angestellte - evtl. droht mir die Pflichtversicherung. ich will nicht viele Jahre PKV verschenken um dann nach wenigen Monaten (z.B. Probezeit Kündigung) wieder als Neuling mit neuer Gesundheitsprüfung zurück in die PKV zu müssen... Wenn ich die PKV hergebe, dann möchte ich gerne Rechtssicherheit, dass ich in der GKV bleiben kann, meinetwegen auch freiwillig.

Ich bin inzwischen kein Fan von PKV (Kostenvoranschlag, Überbehandlung, Rechnungen prüfen/einreichen, selber mit RA Streitigkeiten klären, ....) - wer macht das wenn ich 80 bin? Ich erledige derzeit allen Papierkram für meine Eltern.... das macht echt ganz viel Spaß 😉 ... gut, muss sein und zum Glück sind sie GKV - also hier ist gar nichts für mich zu tun. Und meine Eltern vermissen kaum Behandlungen und wenn dann könnte man die als Selbstzahler notfalls erwirken.

DANKE

Garub

Ich frage mich wozu es diesen Paragraphen 9 gibt, wenn die obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) das schon wieder aushebelt. Das heißt doch, dass §9 (1) NIE angewendet werden kann!?  Man hätte ihn streichen müssen als man §188 Abs.4 eingefügt hatte, aber man hat das übersehen!?

Verstehe ich das richtig? d.h. man braucht einen Job für 1 Monat, ist pflichtversichert. Man mag den Job nicht und kündigt und ist wegen der obligatorischen Anschlussversicherung automatisch privat versichert, egal ob man dann wieder Selbständig arbeitet oder Privatier ist (da eh kein ALG Anspruch) und egal wieviel oder wie wenig man dann verdient? He?

 

https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/versicherungsrecht/820-obligatorische-anschlussversicherung.html

Mit der obligatorischen Anschlussversicherung wird nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht oder aus der Familienversicherung der Versicherungsschutz kraft Gesetzes im Rahmen einer freiwilligen Versicherung fortgesetzt. Die obligatorische Anschlussversicherung kommt unabhängig von der Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeit für die freiwillige Krankenversicherung zustande

 

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/obligatorische-anschlussversicherung_idesk_PI42323_HI5488365.html

Die Anschlussversicherung kommt kraft Gesetzes zustande. Eine Erklärung des Versicherten ist nicht erforderlich. Dieser Versicherungsschutz tritt nur dann nicht ein, wenn das bisherige Mitglied der Anschlussversicherung nach entsprechender Mitteilung der Krankenkasse widerspricht […]

Ich habe noch etwas gefunden...

https://rentenbescheid24.de/renten-abc/krankenversicherung-als-rentner/obligatorische-anschlussversicherung-nach-%C2%A7-188-sgb-v/

Aber so ganz sicher bin ich mir nicht ob ich das richtig verstanden habe. M.E. findet §9 dann niemanls Anwendung!?

Hallo zusammen,

das ist korrekt - auf die Prüfung der Vorversicherungszeit für eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGBV kann verzichtet werden, wenn daneben auch die Voraussetzungen für eine OAV nach § 188 Abs. 4 SGB V vorliegen. Es ist also möglich sich sich nach kurzen Pflichtversicherungs- oder Familienversicherungszeiten freiwillig in der GKV weiterzuversichern. Die Vorersicherungszeiten wurden insofern mit der Einführung der OAV im Jahr 2013 in manchen Konstellation schlichtweg ausgehebelt. Insofern kannst du dich auf jeden Fall freiwillig weiterversichern, das ist absolut kein Problem. Das kann ich dir aus der Praxis defintiv bestätigen.

Die OAV kommt nach Ende einer Pflichtversicherung bzw. Familienversicherung zu Tragen. Der § 9 SGBV kommt noch immer zur Anwendung. Beispielsweise wenn die Krankenkasse Mitglieder aufnimmt, die aus EU-/EWR-/Schweiz-Kassen kommen. Hierbei muss die Vorversicherungszeit noch geprüft werden - es ist nämlich nicht möglich eine OAV herzustellen im direkten Anschluss an eine EU-/EWR-/Schweiz-Kasse.

Freundliche Grüße