freiwillige Krankenversicherung in GKV
Zitat von welle730 am 24. Juli 2025, 18:20 UhrAber ein Immo Verkauf nach über 10 Jahren ist doch steuerfrei?
Und den damaligen Verkaufspreis interessiert doch auch niemanden mehr bzw. taucht in der Steuererklärung gar nicht mehr auf!?
Aber ein Immo Verkauf nach über 10 Jahren ist doch steuerfrei?
Und den damaligen Verkaufspreis interessiert doch auch niemanden mehr bzw. taucht in der Steuererklärung gar nicht mehr auf!?
Zitat von Muslime_Frugi am 24. Juli 2025, 18:49 UhrDas würde ich auch so sehen und war bei mir auch so, als ich vor 3 Jahren eine Wohnung steuerfrei veräußert habe.
Ich bin und war allerdings auch in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Wie gesagt, im Zweifel eine Honorarstunde beim Steuerberater investieren.
Das würde ich auch so sehen und war bei mir auch so, als ich vor 3 Jahren eine Wohnung steuerfrei veräußert habe.
Ich bin und war allerdings auch in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Wie gesagt, im Zweifel eine Honorarstunde beim Steuerberater investieren.
Zitat von MoneyMaker am 24. Juli 2025, 19:18 UhrAchtung Äpfel und Birnen.
Wenn aus dem Immo-Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft ein Gewinn entsteht, ist es ein Gewinn und somit auch als Einnahme zu werten.
Bei den Äpfeln (also der Einkommenssteuer) mag das steuerfrei sein, d.h. der Gewinn wird nicht in das zu versteuernde Einkommen eingerechnet, bleibt also steuerfrei, wie man sagt.
Für die Birnen (§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder) ist es eine zu berücksichtigende Einnahme. (Muslime_Frugi war, wie er zugibt, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, also wird das nicht als Einnahme gerechnet, er war nicht freiwillig versichert)
Die Frage ist eher, muss man den Verkauf, wenn er nach 10 Jahrten stattfindet, in der Einkommensteuererklärung überhaupt angeben? Wenn in der Notarurkunde z.B. steht ist, "die am .... erworbene Immobilie", sieht das FA bei der Einsicht der Verkaufsurkunde, dass keine Einkommensteuer anfällt. Somit würde im Steuerbescheid der Betrag vermutlich gar nicht auftauchen.
Bleibt die Frage, ob man dann bei der Nachfrage der Sozialversicherung, diesen Gewinn-Betrag dennoch angeben muss. Vermutlich ja, auch wenn er nicht im Steuerbescheid steht. Ich vermute, ein altes Hirn kann sowas schon mal vergessen. (aber es bleibt dennoch Sozialversicherungsbetrug.)
Appropos Sozialversicherung und Muslime_Frugi: vielleicht hilft ja auch ein Midi-Job in dem Jahr des Verkaufs, um nicht freiwillig versichert zu sein? Und hier fürchte ich die Antwort meines StB zu kennen: Gestaltungsmissbrauch.
Achtung Äpfel und Birnen.
Wenn aus dem Immo-Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft ein Gewinn entsteht, ist es ein Gewinn und somit auch als Einnahme zu werten.
Bei den Äpfeln (also der Einkommenssteuer) mag das steuerfrei sein, d.h. der Gewinn wird nicht in das zu versteuernde Einkommen eingerechnet, bleibt also steuerfrei, wie man sagt.
Für die Birnen (§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder) ist es eine zu berücksichtigende Einnahme. (Muslime_Frugi war, wie er zugibt, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, also wird das nicht als Einnahme gerechnet, er war nicht freiwillig versichert)
Die Frage ist eher, muss man den Verkauf, wenn er nach 10 Jahrten stattfindet, in der Einkommensteuererklärung überhaupt angeben? Wenn in der Notarurkunde z.B. steht ist, "die am .... erworbene Immobilie", sieht das FA bei der Einsicht der Verkaufsurkunde, dass keine Einkommensteuer anfällt. Somit würde im Steuerbescheid der Betrag vermutlich gar nicht auftauchen.
Bleibt die Frage, ob man dann bei der Nachfrage der Sozialversicherung, diesen Gewinn-Betrag dennoch angeben muss. Vermutlich ja, auch wenn er nicht im Steuerbescheid steht. Ich vermute, ein altes Hirn kann sowas schon mal vergessen. (aber es bleibt dennoch Sozialversicherungsbetrug.)
Appropos Sozialversicherung und Muslime_Frugi: vielleicht hilft ja auch ein Midi-Job in dem Jahr des Verkaufs, um nicht freiwillig versichert zu sein? Und hier fürchte ich die Antwort meines StB zu kennen: Gestaltungsmissbrauch.
Zitat von Muslime_Frugi am 24. Juli 2025, 19:53 UhrDen MIDI hat er ja bereits und will ihn aufgeben. Er könnte ihn also einfach weiterführen um dann (Achtung!) in den Status des „Vollprivatiers“ zu wechseln😅
Interessant finde ich die Sicht des neutralen Steuerberaters, wenn er von Gestaltungsmissbrauch spricht.
Von daher danke @moneymaker, weil es dann in Sachen moralischer Wohlfühlzone angenehmer und günstiger ist sich hier zu informieren.
Den MIDI hat er ja bereits und will ihn aufgeben. Er könnte ihn also einfach weiterführen um dann (Achtung!) in den Status des „Vollprivatiers“ zu wechseln😅
Interessant finde ich die Sicht des neutralen Steuerberaters, wenn er von Gestaltungsmissbrauch spricht.
Von daher danke @moneymaker, weil es dann in Sachen moralischer Wohlfühlzone angenehmer und günstiger ist sich hier zu informieren.
Zitat von Absprung_2020 am 24. Juli 2025, 20:58 Uhr@welle730 im Fallbeispiel ist nirgends die Rede ob der Gewinn innerhalb der 10 Jahreshaltefrist oder nicht gemacht wurde. Ich gehe stillschweigend davon aus, kürzer als 10, also steuerpflichtig und somit im Steuerbescheid genannt und nachfolgend von der GKV berücksichtigt. Alles andere ist nicht logisch und ich schließe es aus, dass immokäufe bis ans Lebensende bei der Berechnung der freiwilligen Versicherung berücksichtigt werden.
Steuerberater fragen oder günstiger: Termin bei der Krankenkasse, oder ggf. mal gesetzliche Grundlage selbst checken.
@welle730 im Fallbeispiel ist nirgends die Rede ob der Gewinn innerhalb der 10 Jahreshaltefrist oder nicht gemacht wurde. Ich gehe stillschweigend davon aus, kürzer als 10, also steuerpflichtig und somit im Steuerbescheid genannt und nachfolgend von der GKV berücksichtigt. Alles andere ist nicht logisch und ich schließe es aus, dass immokäufe bis ans Lebensende bei der Berechnung der freiwilligen Versicherung berücksichtigt werden.
Steuerberater fragen oder günstiger: Termin bei der Krankenkasse, oder ggf. mal gesetzliche Grundlage selbst checken.
Zitat von MoneyMaker am 24. Juli 2025, 21:57 UhrUnd wieder falsche Annahmen....Interessant finde ich die Sicht des neutralen Steuerberaters, wenn er von Gestaltungsmissbrauch spricht.
was hat das mit einem neutralen Steuerberater zu tun ?
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Rechtsfolge ist nach § 42 Abs. 1 AO, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (oder nach besonderen Gesetzen für diesen Fall).
Einzelheiten hierzu regelt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
Wenn jemand einen Midi-Job hat und deswegen sein Veräußerungsgewinn (egal ob 10 Jahre oder nicht) nicht bei der Einnahme-Situation bzgl Sozialversicherung in Betracht kommt, weil er eben NICHT FREIWILLIG versichert ist, ist das ja vollkommen ok (Beispiel wurde von Dir genannt.)
Wenn jetzt aber, wie ich ausführte, ein Betroffenene bewußt einen Midi-Job nur deswegen annimmt, um aus diesen Sachverhalt heraus, in einem vorher bereits geplanten Verkauf den daraus resultierenden Gewinn aus der Berechnung der Beiträge zu eliminieren, gestaltet er bewußt seine Situation zur Umgehung der Beiträge. Das kann nach hinten los gehen. Heißt nicht dass das prinzipiell schief geht, aber solche Sachverhalte müssen wasserdicht eingefädelt werden und gut begründet werden können (außersteuerliche Gründe eben).
@Absprung_2020 richtig, es ist im Beitrag von keiner Haltefrist die Rede, weil diese (für die Birnen, siehe oben) auch keine Rolle spielt.
Und falsche Annahme ist, dass die aufgund des Veräusserungsgewinns erhöhten Beiträge bis zum Lebensende gelten (Im Artikel steht ja auch: rückwirkend für die letzten 12 Monaten, also das Jahr in dem der Gewinn angefallen ist). Folge daraus: neues Jahr, neues Glück. Das heißt im Folgejahr hat der Betroffene keine Gewinne, die seine Einnahmen erhöhen, also können seine Beiträge auch wieder neu berechnet und nach unten gesetzt werden. Dass dies evtl nicht automatisch erfolgt, sondern vom Betroffenen initiiert werden muss, versteht sich fast von selbst.
Interessant finde ich die Sicht des neutralen Steuerberaters, wenn er von Gestaltungsmissbrauch spricht.
was hat das mit einem neutralen Steuerberater zu tun ?
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Rechtsfolge ist nach § 42 Abs. 1 AO, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (oder nach besonderen Gesetzen für diesen Fall).
Einzelheiten hierzu regelt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
Wenn jemand einen Midi-Job hat und deswegen sein Veräußerungsgewinn (egal ob 10 Jahre oder nicht) nicht bei der Einnahme-Situation bzgl Sozialversicherung in Betracht kommt, weil er eben NICHT FREIWILLIG versichert ist, ist das ja vollkommen ok (Beispiel wurde von Dir genannt.)
Wenn jetzt aber, wie ich ausführte, ein Betroffenene bewußt einen Midi-Job nur deswegen annimmt, um aus diesen Sachverhalt heraus, in einem vorher bereits geplanten Verkauf den daraus resultierenden Gewinn aus der Berechnung der Beiträge zu eliminieren, gestaltet er bewußt seine Situation zur Umgehung der Beiträge. Das kann nach hinten los gehen. Heißt nicht dass das prinzipiell schief geht, aber solche Sachverhalte müssen wasserdicht eingefädelt werden und gut begründet werden können (außersteuerliche Gründe eben).
@Absprung_2020 richtig, es ist im Beitrag von keiner Haltefrist die Rede, weil diese (für die Birnen, siehe oben) auch keine Rolle spielt.
Und falsche Annahme ist, dass die aufgund des Veräusserungsgewinns erhöhten Beiträge bis zum Lebensende gelten (Im Artikel steht ja auch: rückwirkend für die letzten 12 Monaten, also das Jahr in dem der Gewinn angefallen ist). Folge daraus: neues Jahr, neues Glück. Das heißt im Folgejahr hat der Betroffene keine Gewinne, die seine Einnahmen erhöhen, also können seine Beiträge auch wieder neu berechnet und nach unten gesetzt werden. Dass dies evtl nicht automatisch erfolgt, sondern vom Betroffenen initiiert werden muss, versteht sich fast von selbst.
Zitat von Absprung_2020 am 25. Juli 2025, 8:29 Uhr@moneymaker nichts anderes habe ich geschrieben.
Das ich kein Fallbeispiel kreiere, in dem jemand bis zum Lebensende jedes Jahr eine Wohnung mit Veräußerungsgewinn verkaufen kann, mithin 45 Wohnungen o.ä. zum FIRE Start besitzt..... nix für ungut. Ist in Foren manchmal so, den Unterschied zu suchen anstatt eine Frage 'schwarmintelligent' zu beantworten.
@moneymaker nichts anderes habe ich geschrieben.
Das ich kein Fallbeispiel kreiere, in dem jemand bis zum Lebensende jedes Jahr eine Wohnung mit Veräußerungsgewinn verkaufen kann, mithin 45 Wohnungen o.ä. zum FIRE Start besitzt..... nix für ungut. Ist in Foren manchmal so, den Unterschied zu suchen anstatt eine Frage 'schwarmintelligent' zu beantworten.