Einkommensmindernde Faktoren für Familienversicherung
Zitat von Apfelbaum am 12. August 2025, 19:14 UhrHallo zusammen,
ich habe eine Frage, zu der ich im Internet so keine Antwort gefunden habe.
Ich bin derzeit familienversichert und möchte das auch gerne bleiben. Ich habe ein kleines Einkommen aus Vermietung und bin freiberuflich tätig. Die Freiberuflichkeit ist so getaktet, dass ich nur an max. 3 Monaten im Jahr Geldeingänge habe, so dass sie für die Familienversicherung keine Relevanz hat. Nun überlege ich aber ein paar Stunden im Minijob-Bereich zu arbeiten. Gemeinsam mit dem Einkommen aus Vermietung könnte das an dem Freibetrag kratzen. Nun frage ich mich, ob ich meine Werbungskosten (Werbubgskostenpauschale) eigentlich von dem Einkommen abziehen darf, so dass ich nicht über die Grenze kommen. Weiß das jemand?
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, zu der ich im Internet so keine Antwort gefunden habe.
Ich bin derzeit familienversichert und möchte das auch gerne bleiben. Ich habe ein kleines Einkommen aus Vermietung und bin freiberuflich tätig. Die Freiberuflichkeit ist so getaktet, dass ich nur an max. 3 Monaten im Jahr Geldeingänge habe, so dass sie für die Familienversicherung keine Relevanz hat. Nun überlege ich aber ein paar Stunden im Minijob-Bereich zu arbeiten. Gemeinsam mit dem Einkommen aus Vermietung könnte das an dem Freibetrag kratzen. Nun frage ich mich, ob ich meine Werbungskosten (Werbubgskostenpauschale) eigentlich von dem Einkommen abziehen darf, so dass ich nicht über die Grenze kommen. Weiß das jemand?
Zitat von Absprung_2020 am 12. August 2025, 19:43 UhrSo richtig verstehe ich die Frage nicht. Bist du freiwillig versichert oder bei dem/der PartnerInn, die/der sozialversicherungspflichtig angestellt ist. Steuern und Versicherungen sind jedenfalls getrennte paar Stiefel. Krankenversicherung, im Falle freiwillig versichert, ist stets vom Brutto! Da kann man nix mindern. Der Krankenkasse ist es doch vollkommen egal, ob du irgendwas absetzen kannst. Ist ja bei den Versicherten auch so, brutto, da wird am Jahresende ja nix gut geschrieben....!!
Die Frage ist vielmehr: Musst du dich selbst versichern. Termin bei Krankenkasse machen. Was die dir da erzählen ist relevant.
So richtig verstehe ich die Frage nicht. Bist du freiwillig versichert oder bei dem/der PartnerInn, die/der sozialversicherungspflichtig angestellt ist. Steuern und Versicherungen sind jedenfalls getrennte paar Stiefel. Krankenversicherung, im Falle freiwillig versichert, ist stets vom Brutto! Da kann man nix mindern. Der Krankenkasse ist es doch vollkommen egal, ob du irgendwas absetzen kannst. Ist ja bei den Versicherten auch so, brutto, da wird am Jahresende ja nix gut geschrieben....!!
Die Frage ist vielmehr: Musst du dich selbst versichern. Termin bei Krankenkasse machen. Was die dir da erzählen ist relevant.
Zitat von Rente-in-2027 am 13. August 2025, 11:40 Uhr1. Grundprinzip der Einkommensgrenze
Für die beitragsfreie Familienversicherung gilt nach § 10 SGB V:
Dein Gesamteinkommen darf monatlich nicht mehr als 485 € betragen (Stand 2025; bei Minijob: 520 €).
Gesamteinkommen = Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG), nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Das heißt: Es wird nicht einfach der Bruttobetrag gezählt, sondern der steuerrechtlich ermittelte Überschuss.
2. Einkunftsarten, die bei dir relevant sind
Vermietung und Verpachtung → Einkünfte = Mieteinnahmen minus Werbungskosten (z. B. Grundsteuer, Reparaturen, Abschreibungen).
Freiberufliche Tätigkeit → Einkünfte = Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.
Minijob → Wenn er als geringfügig entlohnte Beschäftigung pauschal versteuert wird, gilt für die Familienversicherung die höhere Grenze von 520 € monatlich – hier zählt der Bruttoverdienst.
3. Werbungskostenpauschale
Die Werbungskostenpauschale von 1.000 € pro Jahr (Stand 2025) gibt es nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Angestelltenjob oder Minijob mit Steuerklasse, nicht bei pauschal versteuertem Minijob).
Bei Minijobs mit Pauschalbesteuerung wird steuerlich keine Werbungskostenpauschale berücksichtigt, weil es gar nicht zur normalen Einkommensteuerveranlagung kommt.
Bei freiberuflicher Tätigkeit oder Vermietung gibt es keine Pauschale, sondern nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
Das heißt: Du kannst bei der Familienversicherung nicht einfach pauschal 1.000 € von deinem Minijob abziehen – nur bei Einkünften aus regulärer, steuerpflichtiger Anstellung wäre das möglich.
4. Besonderheit mit mehreren Einkunftsarten
Für die Prüfung der Familienversicherung:
Alle Einkünfte addieren (steuerrechtlich ermittelt: Einnahmen minus Kosten).
Liegt der Durchschnitt pro Monat über der Grenze → Familienversicherung endet.
Beispiel:
Vermietung: 2.400 €/Jahr Einnahmen, 400 € Kosten → 2.000 € Gewinn → 166,67 €/Monat
Freiberuflich (nur 3 Monate, aber aufs Jahr verteilt): 1.500 € Einnahmen, 300 € Ausgaben → 1.200 € Gewinn → 100 €/Monat
Minijob: 450 €/Monat pauschal versteuert → zählt voll mit, weil es sozialversicherungsrechtliches Entgelt ist
Summe: 166,67 € + 100 € + 450 € = 716,67 €/Monat → über der Grenze.
✅ Kurzantwort zu deiner Frage:
Ja, bei der Berechnung des Gesamteinkommens für die Familienversicherung darfst du Werbungskosten oder Betriebsausgaben von den jeweiligen Einnahmen abziehen.
Die Werbungskostenpauschale (1.000 €) gilt aber nur für steuerpflichtige Arbeitnehmereinkünfte – nicht für Minijobs mit Pauschalsteuer, nicht für Vermietung und nicht für Freiberuflichkeit.
Bei Vermietung zählen nur die tatsächlichen Kosten (keine Pauschale), bei Freiberuflichkeit nur tatsächliche Betriebsausgaben.
1. Grundprinzip der Einkommensgrenze
Für die beitragsfreie Familienversicherung gilt nach § 10 SGB V:
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Dein Gesamteinkommen darf monatlich nicht mehr als 485 € betragen (Stand 2025; bei Minijob: 520 €).
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Gesamteinkommen = Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG), nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Das heißt: Es wird nicht einfach der Bruttobetrag gezählt, sondern der steuerrechtlich ermittelte Überschuss.
2. Einkunftsarten, die bei dir relevant sind
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Vermietung und Verpachtung → Einkünfte = Mieteinnahmen minus Werbungskosten (z. B. Grundsteuer, Reparaturen, Abschreibungen).
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Freiberufliche Tätigkeit → Einkünfte = Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.
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Minijob → Wenn er als geringfügig entlohnte Beschäftigung pauschal versteuert wird, gilt für die Familienversicherung die höhere Grenze von 520 € monatlich – hier zählt der Bruttoverdienst.
3. Werbungskostenpauschale
Die Werbungskostenpauschale von 1.000 € pro Jahr (Stand 2025) gibt es nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Angestelltenjob oder Minijob mit Steuerklasse, nicht bei pauschal versteuertem Minijob).
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Bei Minijobs mit Pauschalbesteuerung wird steuerlich keine Werbungskostenpauschale berücksichtigt, weil es gar nicht zur normalen Einkommensteuerveranlagung kommt.
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Bei freiberuflicher Tätigkeit oder Vermietung gibt es keine Pauschale, sondern nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
Das heißt: Du kannst bei der Familienversicherung nicht einfach pauschal 1.000 € von deinem Minijob abziehen – nur bei Einkünften aus regulärer, steuerpflichtiger Anstellung wäre das möglich.
4. Besonderheit mit mehreren Einkunftsarten
Für die Prüfung der Familienversicherung:
-
Alle Einkünfte addieren (steuerrechtlich ermittelt: Einnahmen minus Kosten).
-
Liegt der Durchschnitt pro Monat über der Grenze → Familienversicherung endet.
Beispiel:
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Vermietung: 2.400 €/Jahr Einnahmen, 400 € Kosten → 2.000 € Gewinn → 166,67 €/Monat
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Freiberuflich (nur 3 Monate, aber aufs Jahr verteilt): 1.500 € Einnahmen, 300 € Ausgaben → 1.200 € Gewinn → 100 €/Monat
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Minijob: 450 €/Monat pauschal versteuert → zählt voll mit, weil es sozialversicherungsrechtliches Entgelt ist
Summe: 166,67 € + 100 € + 450 € = 716,67 €/Monat → über der Grenze.
✅ Kurzantwort zu deiner Frage:
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Ja, bei der Berechnung des Gesamteinkommens für die Familienversicherung darfst du Werbungskosten oder Betriebsausgaben von den jeweiligen Einnahmen abziehen.
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Die Werbungskostenpauschale (1.000 €) gilt aber nur für steuerpflichtige Arbeitnehmereinkünfte – nicht für Minijobs mit Pauschalsteuer, nicht für Vermietung und nicht für Freiberuflichkeit.
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Bei Vermietung zählen nur die tatsächlichen Kosten (keine Pauschale), bei Freiberuflichkeit nur tatsächliche Betriebsausgaben.