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Bürgergeld ohne Anrechnung des Vermögens

Nur mal als Gedankenexperiment. Bitte ohne moralische Wertung!

Im kommenden Jahr soll aus Harz 4 das Bürgergeld werden. Ich hab das so verstanden, daß dann eventuelle Sanktonen wegfallen und daß in den ersten beiden Jahren auf Anrechnung des Vermögens verzichtet wird. Jemand wie ich, der mit ein paar Hundert Euro im Monat leben kann, spitzt da natürlich die Ohren. Als Ü50 jähriger habe ich 15 Monate ALG 1 Anspruch. Dann könnte man noch zwei Jahre Bürgergeld dranhängen und alles ohne Offenlegung und Anrechnung des Vermögens. Richtig?

Bei anvisiertem "Selbstversorgen" von z.B. 10 Jahren bis zur Rente mit 63 könnte man sich also über 3 Jahre lang versorgen bzw. minimalversorgen lassen?

 

Von diesem Bürgergeld habe ich noch nichts groß mitbekommen.

Mal ganz unmoralisch zum ALG I:
https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/arbeitslosengeld-anspruch-hoehe-dauer

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gelten im Wesentlichen diese Voraussetzungen:

[...]

Sie suchen eine versicherungspflichtige Beschäftigung und arbeiten dabei mit der Agentur für Arbeit zusammen.

Es ist eine Versicherung für den Fall, dass man seine Arbeitsstelle verliert, und keine neue mehr findet, es ist keine Kasse für 15 Monate bezahlte Auszeit nach Lust und Laune.

Hey vodef72,

ich nehme an, dass mit "anrechenbarem Vermögen" so etwas wie das Eigenheim gemeint ist. Das muss dann in den ersten beiden Jahren nicht zwangsläufig veräußert werden, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Kurzer Auszug einer schnellen Google-Recherche:

Beim Bürgergeld handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen – die Antragsteller müssen laut Ausburger Allgemeine drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Aufenthalt in Deutschland
  • Erwerbsfähigkeit
  • Hilfsbedürftigkeit

Bereits beim beantragen des Bürgergeldes müsste ein potentieller Privatier also die Behörde über seine Hilfsbedürftigkeit täuschen (eventuell auch über seinen Aufenthalt, wenn er vor hat zu reisen) und macht sich damit des Sozialbetruges gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar. Erhaltene Leistungen müssen dann zurückgezahlt werden.

Ob das natürlich jemals aufgedeckt wird steht auf einem ganz anderen Blatt.

Die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit kann ja nur durch die Pflicht zur Offenlegung des Vermögens erfolgen. Und eben darauf soll ja wohl beim Bürgergeld in den ersten beiden Jahren verzichtet werden. Trotzdem von "Täuschung" zu reden, fällt für mich in die Moralische Ecke.

Es geht mir darum zu erfahren, wie "Notfallmöglichkeit C" aussehen könnte. Eben wird noch von Fachkräftemangel geredet. Andere sehen uns aber in eine heftge Rezession rutschen. Ich bin Metaller. Da dreht sich die Auftragslage sehr schnell. Hab ich mit Kurzarbeit zu Anfang der Coronazeit erlebt. Gerade sind die Auftragsbücher voll. Aber was kommt Morgen? Drohende Arbeitslosigkeit ist in meiner Branche ein real existierendes Problem und es schadet nicht, sich darüber ein paar Gedanken zu machen.

Zitat von vodef72 am 7. Juli 2022, 8:44 Uhr

Die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit kann ja nur durch die Pflicht zur Offenlegung des Vermögens erfolgen. Und eben darauf soll ja wohl beim Bürgergeld in den ersten beiden Jahren verzichtet werden. Trotzdem von "Täuschung" zu reden, fällt für mich in die Moralische Ecke.

Also um beim Thema zu bleiben:

Um Leistungen vom Staat zu erhalten müssen immer verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Eines der Tatbestandsmerkmale das erfüllt sein muss ist halt die "Hilfsbedürftigkeit". Das hat dann nichts mit Moral zu tun, sondern wird klar definiert sein.

Jemand der seinen Lebensunterhalt also durch Dividenden, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge decken kann, wird garantiert nicht unter dieses Tatbestandsmerkmal subsumiert werden können. Ein zukünftiger Privatier wird zwar nicht vom Amt aufgefordert seine Vermögensverhältnisse aufzudecken. Er muss aber eine Unterschrift unter seinen Antrag aufs Bürgergeld setzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt täuscht er über seine Hilfsbedürftigkeit.

Definition der Täuschung gem. § 263 StGB:

"Täuschung ist jede Einwirkung (durch aktives oder konkludentes Tun oder durch Unterlassen) auf das Vorstellungsbild eines Anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen."

 

Es gibt also auch eine Täuschung durch Unterlassen. Moralische Aspekte bleiben da komplett außen vor.

Es stellt sich also die Frage, was genau im Leistungsantrag auf das Bürgergeld stehen wird. Ich hab noch das hier gefunden, man beachte den letzten Satz:

Allerdings ist die Zahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Am wichtigsten sei die Bedürftigkeit, heißt es. Das Bürgergeld soll im Anschluss an Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld I bezogen werden können. Zudem solle gelten, dass das Vermögen und die Art des Wohnraumes erst nach einer Bezugszeit von zwei Jahren für die Zahlung Bedeutung erlangen.

https://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/buergergeld-2023-ab-wann-fuer-wen-wie-viel-geld-sanktionen-hoehe-update-20-05-id61324786.html

 

Die Pläne der Regierung werden konkreter:

https://www.sueddeutsche.de/politik/buergergeld-hartz-iv-heil-plaene-1.5624954

Es soll also Vermögen in den ersten beiden Jahren bis 60000,- und ein Eigenheim (größe egal) unangetastet bleiben. So versteh ich das jedenfalls.

Damit kann ich wohl meinen "Notfallplan C" begraben Da werde ich auch mit Verrenkungen nicht dazu gehören. Jemand mit riesigem Haus plus Notgroschen aber schon. Egal.

Das ist ja aber auch als Equivalent zum Hartz 4 zu sehen und nicht zum Arbeutslosengeld 1. Also für Arbeitssuchende oder jene die nochmal umschulen wollen etc. und nicht für welche die alles machen außer Arbeit suchen. Finde ich also schon einen richtig dollen Schritt nach vorne!

Da stimme ich Dir natürlich zu!