Besteht die Möglichkeit den Status eines gesetzlich Pflichtversicherten zu verlieren?
Zitat von JonnyOtten am 9. Dezember 2024, 17:21 UhrHallo, Plattformen wie ChatGPT beantworten diese Frage regelmäßig falsch, oft liest man auch in Foren (aus meiner Sicht) falsche Informationen, also frage ich hier nochmal.
Folgendes Beispiel:
Jemand arbeitet in Teilzeit angestellt unter 20 Wochenstunden und verdient damit brutto 30.000 Euro, er hat zusätzlich diverse Einnahmen (Miete, Kapitaleinkünfte, Solaranlage) in Höhe von 45.000 Euro. Er geht keinerlei selbstständigen Tätigkeit nach. Besteht irgendeine Gefahr, dass die Krankenkasse ihn als freiwillig gesetzlich Versicherten einstuft und die sonstige Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzieht? (Gründe: Job nur nebenberuflich, Gesamteinkommen oberhalb der Verdienstgrenze, Tätigkeit als Vermieter gewerblich...)
Und um es auf die Spitze zu treiben: Jemand arbeitet im Midi-Job ein paar Stunden die Woche und verdient damit 600 Euro, er hat zusätzlich Einnahmen in Höhe von 10.000 Euro monatlich. Besteht die Gefahr nun? Und auf Basis welcher Rechtsgrundlage?
Wäre dankbar, wenn das mir jemand in letzter Konsequenz mal beantworten könnte.
Hallo, Plattformen wie ChatGPT beantworten diese Frage regelmäßig falsch, oft liest man auch in Foren (aus meiner Sicht) falsche Informationen, also frage ich hier nochmal.
Folgendes Beispiel:
Jemand arbeitet in Teilzeit angestellt unter 20 Wochenstunden und verdient damit brutto 30.000 Euro, er hat zusätzlich diverse Einnahmen (Miete, Kapitaleinkünfte, Solaranlage) in Höhe von 45.000 Euro. Er geht keinerlei selbstständigen Tätigkeit nach. Besteht irgendeine Gefahr, dass die Krankenkasse ihn als freiwillig gesetzlich Versicherten einstuft und die sonstige Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzieht? (Gründe: Job nur nebenberuflich, Gesamteinkommen oberhalb der Verdienstgrenze, Tätigkeit als Vermieter gewerblich...)
Und um es auf die Spitze zu treiben: Jemand arbeitet im Midi-Job ein paar Stunden die Woche und verdient damit 600 Euro, er hat zusätzlich Einnahmen in Höhe von 10.000 Euro monatlich. Besteht die Gefahr nun? Und auf Basis welcher Rechtsgrundlage?
Wäre dankbar, wenn das mir jemand in letzter Konsequenz mal beantworten könnte.
Zitat von early-retired am 30. März 2025, 9:49 UhrAlso meine Recherche zur Planung optimaler Gestaltung als privatier ergaben in der Vergangenheit eigentlich immer, dass sobald ein volles sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis besteht, nur diese Einkünfte herangezogen werden. Egal wieviel höher Einnahmen andere Einkünftsarten sind. Also Midijob reicht (nicht minijob).
nur wenn du gleichzeitig angestellt und selbstständig bist, meine ich gelesen zu haben ist das Verhältnis relevant was mehr überwiegt und entsprechend dann alle Einkunftsartten herangezogen werden.
Natürlich alles berücksichtigt auf aktueller Gesetzeslage.
Also meine Recherche zur Planung optimaler Gestaltung als privatier ergaben in der Vergangenheit eigentlich immer, dass sobald ein volles sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis besteht, nur diese Einkünfte herangezogen werden. Egal wieviel höher Einnahmen andere Einkünftsarten sind. Also Midijob reicht (nicht minijob).
nur wenn du gleichzeitig angestellt und selbstständig bist, meine ich gelesen zu haben ist das Verhältnis relevant was mehr überwiegt und entsprechend dann alle Einkunftsartten herangezogen werden.
Natürlich alles berücksichtigt auf aktueller Gesetzeslage.
Zitat von andree.consulting am 2. April 2025, 12:05 UhrHallo JonnyOtten,
wenn du keiner selbständigen Tätigkeit nachgehst und ausschließlich als Angestellter tätig bist, musst du nicht in die private Krankenversicherung wechseln, sondern bleibst gesetzlich pflichtversichert.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bist du als Angestellter pflichtversichert, da du gegen Arbeitsentgelt beschäftigt bist. Zudem überschreitest du nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 € (Stand: 2025), die Voraussetzung für eine Versicherungsfreiheit wäre.
Nun zur Frage, wie die weiteren Erträge behandelt werden: Auch hier ist die Regelung klar. Alle sonstigen Erträge unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, sie stammen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer vergleichbaren Einnahmequelle. Dies ergibt sich aus § 226 Abs. 1 SGB V, der genau definiert, welche Einkünfte sozialabgabenpflichtig sind. Dazu zählen:
- Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- Zahlbeträge der gesetzlichen Rente,
- Versorgungsbezüge oder
- Arbeitseinkommen, das neben einer gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Da deine sonstigen Erträge nicht aus einer solchen Quelle stammen, bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Deine Erträge unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Für diese Einkünfte zahlst du lediglich die Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) oder den persönlichen Einkommensteuersatz bei Mieteinnahmen (§ 21 EStG). Dein Arbeitsentgelt als Angestellter bleibt die alleinige Grundlage für deine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen. Gerne stehe ich dir bei weiteren Fragen jederzeit zur Verfügung.
Viele Grüße
Steffen Andrée (LL.B)
Financial Consult
E-Mail: steffen@andree.consulting
Maklerregisternr.: D-1EVK-9H5C1-43
Hinweis:
Meine Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Dennoch übernehme ich keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen.
Hallo JonnyOtten,
wenn du keiner selbständigen Tätigkeit nachgehst und ausschließlich als Angestellter tätig bist, musst du nicht in die private Krankenversicherung wechseln, sondern bleibst gesetzlich pflichtversichert.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bist du als Angestellter pflichtversichert, da du gegen Arbeitsentgelt beschäftigt bist. Zudem überschreitest du nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 € (Stand: 2025), die Voraussetzung für eine Versicherungsfreiheit wäre.
Nun zur Frage, wie die weiteren Erträge behandelt werden: Auch hier ist die Regelung klar. Alle sonstigen Erträge unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, sie stammen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer vergleichbaren Einnahmequelle. Dies ergibt sich aus § 226 Abs. 1 SGB V, der genau definiert, welche Einkünfte sozialabgabenpflichtig sind. Dazu zählen:
- Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- Zahlbeträge der gesetzlichen Rente,
- Versorgungsbezüge oder
- Arbeitseinkommen, das neben einer gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Da deine sonstigen Erträge nicht aus einer solchen Quelle stammen, bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Deine Erträge unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Für diese Einkünfte zahlst du lediglich die Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) oder den persönlichen Einkommensteuersatz bei Mieteinnahmen (§ 21 EStG). Dein Arbeitsentgelt als Angestellter bleibt die alleinige Grundlage für deine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen. Gerne stehe ich dir bei weiteren Fragen jederzeit zur Verfügung.
Viele Grüße
Steffen Andrée (LL.B)
Financial Consult
E-Mail: steffen@andree.consulting
Maklerregisternr.: D-1EVK-9H5C1-43
Hinweis:
Meine Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Dennoch übernehme ich keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen.
Zitat von matty am 16. Juli 2025, 23:16 UhrDanke für die ausführliche Zusammenstellung.
War mir zwar bekannt, aber die Angaben der Gesetze ist aufschlussreich.
Sind übrigens gute Gestaltungsmöglichkeiten um mit geringen Arbeitsaufwand als Privatier ( wenns ins Leben passt ) weiterhin gesetzl. pflichtversichert zu bleiben und vor dem Zugriff der KK für Verbeitragung weiterer Einnahmen geschützt zu sein.
Danke für die ausführliche Zusammenstellung.
War mir zwar bekannt, aber die Angaben der Gesetze ist aufschlussreich.
Sind übrigens gute Gestaltungsmöglichkeiten um mit geringen Arbeitsaufwand als Privatier ( wenns ins Leben passt ) weiterhin gesetzl. pflichtversichert zu bleiben und vor dem Zugriff der KK für Verbeitragung weiterer Einnahmen geschützt zu sein.